OGH 10ObS322/89; 10ObS423/89; 10ObS328/00h; 10ObS32/01f; 10ObS335/01i; 10ObS199/02s; 10ObS206/02w; 10ObS13/04s; 10ObS82/06s; 10ObS44/08f; 10ObS1/11m; 10ObS3/11f; 10ObS156/11f; 10ObS77/12i; 10ObS165/21v; 10Obs42/24k (RS0085973)

OGH10ObS322/89; 10ObS423/89; 10ObS328/00h; 10ObS32/01f; 10ObS335/01i; 10ObS199/02s; 10ObS206/02w; 10ObS13/04s; 10ObS82/06s; 10ObS44/08f; 10ObS1/11m; 10ObS3/11f; 10ObS156/11f; 10ObS77/12i; 10ObS165/21v; 10Obs42/24k13.8.2024

Rechtssatz

Dem Klagebegehren ist auch dann stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach dem Stichtag eintreten; diesbezüglich ist § 86 ASGG sinngemäß anzuwenden (so schon 10 Ob S 319/88).

Normen

ASGG §86

10 ObS 322/89OGH07.11.1989

Veröff: SSV-NF 3/134

10 ObS 423/89OGH19.12.1989

Beisatz: Hier: Zweites Zusatzabkommen SozSi Jugoslawien. (T1)

10 ObS 328/00hOGH05.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen. (T2)

10 ObS 32/01fOGH20.02.2001

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze über die Möglichkeit der "Verschiebung" des Stichtages auf denjenigen Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versicherungsleistung gegeben sind, sind auch dann anzuwenden, wenn in einem internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit vorgesehen ist, dass ein in einem Vertragsstaat eingereichter Antrag auch als im anderen Vertragsstaat gestellter Antrag anzusehen ist. (T3)

10 ObS 335/01iOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 199/02sOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung ist allerdings, dass die Anspruchsvoraussetzungen zu einem vor Schluss der Verhandlung erster Instanz liegenden Stichtag erfüllt sind. (T4)

10 ObS 206/02wOGH12.11.2002

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 13/04sOGH27.04.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Stichtagsregelung verbietet eine Wahrnehmung von sich auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehenden Rechtsänderungen, die erst während des Rechtsmittelverfahrens eintreten. (T5)

10 ObS 82/06sOGH13.06.2006

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 44/08fOGH06.05.2008

Vgl auch

10 ObS 1/11mOGH01.02.2011

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 3/11fOGH01.03.2011

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 156/11fOGH06.12.2011

Vgl auch

10 ObS 77/12iOGH05.06.2012

Auch

10 ObS 165/21vOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T2

10 Obs 42/24kOGH13.08.2024

vgl; Beisatz: Hier: Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_006

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