Rechtssatz
Tritt in den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen während des Rechtsmittelverfahrens eine Änderung ein, so kann diese Änderung schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot einer Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu einem nach Schluß der Verhandlung liegenden Stichtag entgegensteht. In einem solchen Fall steht dem Leistungswerber die Möglichkeit offen, zu dem Stichtag, zu dem nunmehr die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, einen neuen Antrag zu stellen, womit auch ein Leistungsverlust nicht verbunden ist.
10 ObS 423/89 | OGH | 19.12.1989 |
Beisatz: Hier: Zweites Zusatzabkommen SozSi Jugoslawien. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_002
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