OGH 3Ob151/15z

OGH3Ob151/15z17.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Ablehnungssache der Ablehnungswerberin M*****, vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ablehnung des Erstrichters in der Pflegschaftssache des mj N*****, in Obsorge der Mutter M*****, Vater D*****, vertreten durch Mag. Helmut Kunz, Rechtsanwalt in Linz, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Juni 2015, AZ 15 R 195/15z, womit infolge Rekurses der Ablehnungswerberin der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Linz vom 23. April 2015, GZ 34 Nc 2/15y‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00151.15Z.0917.000

 

Spruch:

1. Der Antrag, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B‑VG einen Antrag auf Aufhebung des § 24 Abs 2 JN „in kinderbezogenen Verfahren“ zu stellen, wird zurückgewiesen.

2. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Linz wurde dem Ablehnungsantrag der Mutter gegen den Erstrichter nicht stattgegeben, weil keine Umstände vorlägen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Erstrichter sei gegenüber der Mutter unsachlich voreingenommen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss (auch) nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Mutter ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 24 Abs 2 JN ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0098751, RS0122963). Das gilt auch im Außerstreitverfahren (RIS‑Justiz RS0074402; RS0016522).

Die Mutter vermag keine relevanten verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser Beschränkung des Verfahrens auf zwei Instanzen aufzuzeigen. Wie sie selbst zugesteht, hat der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf die Judikatur, wonach sich weder aus Art 92 Abs 1 B‑VG noch auch Art 6 EMRK der Schluss ziehen lasse, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegen müsse (RIS-Justiz RS0054028; RS0044092; RS0042729; RS0044057; RS0079186), derartige verfassungsrechtliche Bedenken bereits verneint (5 Ob 263/04v), woran festzuhalten ist. Damit gelingt es der Mutter aber nicht, aus vertretbaren Gründen eine Konventionsverletzung zu behaupten, weshalb auch ihre Berufung auf Art 13 EMRK nach der Judikatur des EGMR scheitern muss (RIS‑Justiz RS0121683).

Mit dem ‑ nicht näher begründeten ‑ Hinweis auf das zur Umsetzung der „UN-Kinderrechtskonvention“ (Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK], BGBl 1993/7) beschlossene Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl I 2011/4, spricht die Mutter keinen relevanten (neuen) rechtlichen Aspekt an.

Aus diesen Gründen besteht kein Anlass für den Senat, den Verfassungsgerichtshof zu befassen. Der darauf gerichtete Antrag der Mutter war zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0044057; RS0056514).

Der aus den dargelegten Gründen absolut unzulässige Revisionsrekurs ist ebenfalls zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte