OGH 14Os58/15h

OGH14Os58/15h4.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Almir M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Fikret R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. November 2014, GZ 7 Hv 78/13x-53, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00058.15H.0804.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Fikret R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ Fikret R***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. Dezember 2011 in F***** eine „falsche“ Urkunde, nämlich eine von Almir M***** ausgestellte, durch einen eigenen handschriftlichen Vermerk „Auto mit neues Pickerl, und Vollgarantie 60. Tage auf alles, Verkäufer garantiert für Kilometerstand“ ergänzte Kaufvertragsurkunde, zum „Beweis einer Tatsache“ gebraucht, indem er die Urkunde anlässlich einer Anzeigeerstattung gegen Almir M***** Polizeibeamten vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Fikret R***** schlägt fehl.

Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, dass die nachträgliche Ergänzung der Vertragsurkunde ohne Einverständnis des Almir M***** erfolgt sei (US 6), und jener, dass dieser bei den Verkaufsgesprächen Äußerungen mit vergleichbarem Bedeutungsinhalt (US 5) abgegeben habe, liegt nicht vor. Denn selbst bei inhaltlicher Übereinstimmung von mündlicher und schriftlicher Erklärung ließe sich ‑ schon mit Blick den maßgeblichen ausstellerbezogenen Echtheitsbegriff ‑ aus der mündlichen Vertragserklärung eine (konkludente) Ermächtigung zu deren Verschriftlichung (vgl RIS‑Justiz RS0095494, RS0094445; zum Ganzen Kienapfl/Schroll in WK 2 StGB § 223 Rz 168 f, 182, 194, 196 f, 202 und 207) nicht ableiten.

Entsprechendes gilt für die einvernehmliche Abstandnahme von der Eintragung des Kaufpreises und der persönlichen Daten des Angeklagten in die Vertragsurkunde (US 5).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit bloßer Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht an der Konstatierung vorbei, dass die Ergänzung der Vertragsurkunde ohne Einverständnis des Almir M***** erfolgte (US 6). Damit verfehlt sie aber den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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