OGH 14Os125/93 (RS0094445)

OGH14Os125/9324.8.1993

Rechtssatz

Eine falsche (das heißt unechte) Urkunde kann auch durch die dem Willen des Ausstellers widersprechende Ausfüllung eines Blanketts hergestellt werden. Eine solche Blankettfälschung liegt in der hier aktuellen Form des Mißbrauchs einer Ausfüllungsermächtigung vor. In diesem Sonderfall der Blankettfälschung geht es darum, dass jemand, der ermächtigt ist, eine fremde (vom Aussteller blanko unterschriebene) Urkunde durch Ausfüllung zu vervollständigen, ihr einen von der Vereinbarung im Innenverhältnis abweichenden Inhalt gibt.

Normen

StGB §147 Abs1 Z1
StGB §223

14 Os 125/93OGH24.08.1993
9 ObA 107/97vOGH09.04.1997

nur: Eine falsche (das heißt unechte) Urkunde kann auch durch die dem Willen des Ausstellers widersprechende Ausfüllung eines Blanketts hergestellt werden. Eine solche Blankettfälschung liegt in der hier aktuellen Form des Missbrauchs einer Ausfüllungsermächtigung vor. (T1)

15 Os 113/13aOGH02.10.2013
14 Os 58/15hOGH04.08.2015

Auch; Beisatz: Aus einer mündlichen Vertragserklärung lässt sich ‑ schon mit Blick auf den ausstellerbezogenen Echtheitsbegriff ‑ keine konkludente Ermächtigung zu deren Verschriftlichung ableiten. (T2)

14 Os 89/20zOGH29.09.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930824_OGH0002_0140OS00125_9300000_001

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