OGH 8ObS8/15g

OGH8ObS8/15g30.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** M*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei IEF‑Service GmbH, *****, wegen Insolvenz‑Entgelt (5.567 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2015, GZ 10 Rs 42/15t‑31, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBS00008.15G.0730.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger stützt die außerordentliche Revision darauf, dass er auf den (von „Jimmy“ geschaffenen) äußeren Sachverhalt hätte vertrauen dürfen und ihm die ohne sein Zutun erfolgte Ummeldung (auf die Schuldnerin) nicht angelastet werden dürfe. Die Anmeldebestätigung habe er von der Firma H***** erhalten.

Diese Argumentation spricht nicht für den Standpunkt des Klägers, sondern viel eher dafür, dass er die Firma H***** als Arbeitgeberin angesehen hat. Damit steht im Einklang, dass er die Schuldnerin in der außerordentlichen Revision als „Scheinfirma“ bezeichnet. Dabei handelt es sich in der Regel um ein Unternehmen, das nicht operativ tätig ist. In diesem Sinn ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Kläger für die Schuldnerin keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Soweit er in der außerordentlichen Revision ausführt, er habe unbestritten Arbeitsleistungen für die Schuldnerin erbracht, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab.

2. Mit dem Hinweis auf „das Vertrauen auf den äußeren Sachverhalt“ spricht der Kläger das Rechtsinstitut der sogenannten „Anscheinsvollmacht“ an. Die dafür maßgebenden Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt (siehe dazu 8 ObS 10/13y). Demnach setzt die Anscheinsvollmacht einen äußeren Tatbestand voraus, der dem Vertretenen zurechenbar sein muss. Dies bedeutet, dass der ‑ das Vertrauen des Dritten rechtfertigende ‑ äußere Tatbestand vom Vertretenen selbst, im Anlassfall also von einem vertretungsbefugten Organ oder einer rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Person der späteren Schuldnerin, ausgehen musste (RIS‑Justiz RS0020145; RS0020004).

Aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen lässt sich im Zusammenhang mit dem Auftreten von „Jimmy“ kein Verhalten eines Organs oder eines Bevollmächtigten der späteren Schuldnerin ableiten, das eine Zurechnung rechtsgeschäftlicher Erklärungen im Zusammenhang mit dem vom Kläger behaupteten Arbeitsverhältnis begründen könnte.

Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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