Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Mit den Ausführungen zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf. Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht nicht als solche beurteilt wurden, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371; RS0042963).
2. Anscheinsvollmacht darf nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen der berechtigte Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt (8 ObS 9/11y). Anscheinsvollmacht setzt demnach einen äußeren Tatbestand voraus, der dem Vertretenen zurechenbar sein muss. Dies bedeutet, dass der - das Vertrauen des Dritten rechtfertigende - äußere Tatbestand vom Vertretenen selbst, im Anlassfall also von einem vertretungsbefugten Organ oder einer rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Person der späteren Schuldnerin, ausgehen musste (RIS-Justiz RS0020145; RS0020004). Der Dritte kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, dass der Handelnde tatsächlich eine entsprechende Vertretungsmacht hatte (RIS-Justiz RS0020251).
Aus den (Negativ-)Feststellungen der Tatsacheninstanzen lässt sich kein Verhalten eines Organs oder eines Bevollmächtigten der späteren Schuldnerin ableiten, das eine Zurechnung in Bezug auf eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Zusammenhang mit dem vom Kläger behaupteten Arbeitsverhältnis begründen könnte.
Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision liegt auch kein relevanter sekundärer Feststellungsmangel zum Gespräch zwischen dem Kläger und „einer ihm unbekannten Ansprechperson an der Geschäftsadresse der Schuldnerin“ vor. Die vom Kläger ins Treffen geführte „unbekannte Person“ müsste von der späteren Schuldnerin zumindest bevollmächtigt gewesen sein. Einem derartigen Tatsachensubstrat stehen aber ebenfalls die angesprochenen Negativfeststellungen entgegen.
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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