Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, mit der festgestellt worden war, dass über das Geldleistungsbegehren der Antragstellerin im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG zu entscheiden sei, weil es um die Rückzahlung einer verbotenen Ablöse gehe.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von den Antragsgegnern erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG, sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen - wie hier - die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde (SZ 68/173 ua; siehe RIS-Justiz RS0062335 und RS9944538). Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in solchen Fällen nicht vorgesehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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