Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Christian F*****, Frankreich, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Verfahrenshilfe über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 29. September 2010, GZ 8 R 12/10m-30, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Juli 2010, GZ 11 Nc 6/10g-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht erklärte die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO absolut unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)