OGH 2Ob245/14i

OGH2Ob245/14i13.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler‑Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 9.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 3. September 2014, GZ 18 R 63/14i‑51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. Februar 2014, GZ 9 C 332/11z‑43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00245.14I.0513.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

In der im ersten Rechtsgang zu 2 Ob 157/12w (SZ 2012/135) ergangenen Entscheidung, auf deren ausführliche Begründung zu verweisen und an welche auch der Oberste Gerichtshof selbst (weiterhin) gebunden ist (§ 511 Abs 1 ZPO; RIS‑Justiz RS0007010) wurde ausgesprochen, dass der Kläger als nicht dem ÖFB‑Regulativ Unterworfener über keine den Spieler betreffende Transferrechte verfügen kann. Das Vorbringen des Klägers, der beklagte Verein habe sich erspart, die vom Stammverein geforderte Ablösesumme zu zahlen, ist nach § 1042 ABGB zu beurteilen.

Die Vorinstanzen haben mangels Feststellbarkeit der konkreten Ausbildungsleistungen des abgebenden Vereins eine Schätzung nach § 273 Abs 1 ZPO vorgenommen und sich dabei am ÖFB‑Regulativ orientiert, wonach für nachwuchsspielberechtigte Spieler bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres eine Entschädigung in Höhe von 2.200 EUR vorgesehen war, was angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall Ausbildungsleistungen des abgebenden Vereins nur bis zum 15. Lebensjahr des Spielers erbracht wurden und der beklagte Verein dem Kläger ohnedies bereits 3.000 EUR bezahlt hat, zur Klagsabweisung führte.

Das Berufungsgericht ließ die Revision im Hinblick auf die „allgemeine Bedeutung des Nachwuchssports“ zu. Unbeschadet des ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) ‑ berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs ist die Revision des Klägers in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO jedoch nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0040282). Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (RIS‑Justiz RS0040282 [T6]).

2. Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS‑Justiz RS0121220).

3. Die Vorinstanzen haben vertretbar den im ÖFB‑Regulativ normierten Ansatz für nachwuchsspielberechtigte Spieler bis Vollendung des 16. Lebensjahres in Höhe von 2.200 EUR als Richtschnur für die Ermittlung des Ersatzbetrags nach § 273 ZPO herangezogen, zumal der abgebende Verein nur bis zu diesem Lebensalter des Spielers Ausbildungsleistungen erbrachte, mag auch die Transfervereinbarung später geschlossen worden sein. Demgemäß ist auch die vom Kläger aufgezeigte Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils, wonach für die Abgabe eines nicht nachwuchsspielberechtigten Spielers der 8. Spielklasse ‑ im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichts ‑ keine Regelung im ÖFB‑Regulativ besteht, ohne Relevanz für die Lösung des Rechtsstreits (§ 510 Abs 3 Satz 3 und 4 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS‑Justiz RS0035979).

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