European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00001.15S.0318.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 124,07 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Zwischen den Streitparteien behängt seit 5. Mai 2006 ein von der (hier) Beklagten eingeleitetes Scheidungsverfahren. Das Verhältnis zwischen ihnen ist äußerst angespannt. Am 28. Jänner 2008 brachte die (hier) Beklagte gegen den (hier) Kläger eine auf § 1330 ABGB gestützte, mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundene Unterlassungsklage ein.
Am 1. August 2008 erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts (beim „Antragsgegner“ handelt es sich um den ‑ hier ‑ Kläger, bei der „Klägerin“ um die ‑ hier ‑ Beklagte):
„1. Der Antragsgegner ist bei sonstiger Exekution schuldig, es zu unterlassen, in Mitteilungen jedweder Art, welche von dritten Personen wahrgenommen werden können, insbesondere in E-Mails an Versicherungen sowie auch Überweisungsträgern bzw. Überweisungsaufträgen an Banken Behauptungen aufzustellen, die Klägerin habe Vollmachten, welche er erteilt habe, missbräuchlich verwendet bzw. missbraucht oder Behauptungen aufzustellen bzw. Anführungen auf diesen Schriftstücken zu machen, welche wie folgt oder ähnlich lauten: 'Verleumdung, Anstiftung, falsches Zeugnis'.
2. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur Rechtskraft des über die Klage im gegenständlichen Verfahren ... ergehenden Urteils.“
Gestützt auf diese einstweilige Verfügung beantragte die (hier) Beklagte als betreibende Partei am 26. April 2012 gegen den (hier) Kläger als Verpflichteten die Unterlassungsexekution sowie die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Antragskosten. Der Exekutionsantrag wurde auf die Behauptung gestützt, der (hier) Kläger habe dadurch gegen das titelmäßige Unterlassungsverbot verstoßen, dass er am 19. Dezember 2011 ein E‑Mail an diverse Personen versandt habe, in dem unter anderem Folgendes angeführt sei:
„... hat … [= die hier Beklagte] mich mit Heimtücke und Hinterlist um den Genuss des Lebenstraumes gebracht, sie hat mich jahrelang verleumdet und mir mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen“
„Durch ihre Lügen und die beispiellose Heimtücke ihrer Vorgangsweise hat mich … [= die hier Beklagte] nicht nur um mein Haus betrogen …“
„Aber der Tag wird kommen, an dem das Lügengebäude der … [= der hier Beklagten] einstürzen muss. Es wird der Tag des bösen Erwachens für die notorisch perfide Lügnerin … [= die hier Beklagte] sein.“
Die Exekution wurde am 22. Mai 2012 antragsgemäß bewilligt; über den (hier) Kläger wurde eine Geldstrafe von 750 EUR verhängt.
Mit seiner am 12. Juni 2012 eingebrachten Oppositionsklage begehrt der Kläger den Ausspruch, dass der Anspruch der Beklagten aus der einstweiligen Verfügung vom 1. August 2008 erloschen sei.
Das Erstgericht wies die Oppositionsklage ab.
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2014 zu AZ 3 Ob 213/13i den Beschluss des Berufungsgerichts, womit aus Anlass der Berufung das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, aufgehoben hatte, gab das Berufungsgericht der Berufung im zweiten Rechtsgang nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
1. Bereits im Aufhebungsbeschluss des Senats (3 Ob 213/13i) wurde darauf verwiesen, dass die erhobene Klage als Oppositionsklage zu qualifizieren ist.
2. Zwar sind im Oppositionsprozess nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen. Dabei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (3 Ob 76/06g, 3 Ob 90/13a je mwN).
3. Hier zielt das gesamte Vorbringen des Klägers in seiner Klage einzig darauf ab, mit der Oppositionsklage den Titel zu bekämpfen. Er führt ‑ erkennbar zu dem Zweck, die Richtigkeit des Unterlassungstitels in Zweifel zu ziehen - eine Reihe von mit einer Ausnahme vor Titelschaffung aufgetretenen Umständen an, aus denen sich ergeben soll, dass der Kläger berechtigt sei, die im Titel verbotenen Äußerungen zu tätigen.
4. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Argument, der Exekutionstitel sei zu Unrecht ergangen, keinen zulässigen Oppositionsgrund bildet (RIS‑Justiz RS0001109; 3 Ob 234/10y).
5. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, wann jene Umstände eingetreten sein müssen, die die Annahme rechtsmissbräuchlicher Exekutionsführung rechtfertigen könnten, wenn es sich beim Titel um eine einstweilige Verfügung handle, stellt sich nicht, weil sich der Kläger in seiner Klage auf eine Missbräuchlichkeit der Exekutionsführung (vgl dazu RIS‑Justiz RS0114113) nicht berufen hat, sondern vielmehr den Titel selbst als „rechtsmissbräuchlich“ qualifiziert.
6. Ob aber die einstweilige Verfügung ursprünglich zu Recht erlassen wurde, ist aus den dargelegten Gründen nicht im Oppositionsverfahren zu prüfen.
7. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision verwiesen; ihr sind daher die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
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