OGH 5Ob127/13g

OGH5Ob127/13g4.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. T***** S*****, gegen die beklagte Partei F*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwalt in Lienz, wegen 2.200 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 9.000 EUR; Gesamtstreitwert 11.200 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Mai 2013, GZ 2 R 38/13z‑28, womit infolge Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Jänner 2013, 10 Cg 163/11b‑24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00127.13G.0904.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

1. Grundeigentümer sind berechtigt, eine Straße zu errichten und deren Benützung von der Bezahlung eines Entgelts abhängig zu machen (VfGH B1255/91).

2. Findet ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ das Tiroler Straßengesetz 1950 und später das Tiroler Straßengesetz 1989 (TirStrG 1989) bei seiner Einführung auf eine Privatstraße keine Anwendung, weil diese nicht in den Wirkungsbereich des Gesetzes einbezogen war, so ist der Grundeigentümer berechtigt, die Art der Herstellung, Erhaltung und Benützung der Straße im Sinne der die rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnisse erfassenden Privatautonomie in dem von den Bestimmungen zwingenden Rechts und den §§ 879, 1295 Abs 2 ABGB gezogenen Rahmen nach seinem eigenen Willen frei zu gestalten (vgl 5 Ob 505/93 = SZ 66/166; RIS‑Justiz RS0029543 mwN).

3. Der Revisionswerber meint, die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 3. 12. 1992, B1255/91, und des Obersten Gerichtshofs vom 7. 12. 1993, 5 Ob 505/93, seien nicht als vergleichbar heranzuziehen, weil es sich dort um eine „Zufahrtsstraße“ gehandelt habe, während im vorliegenden Fall nach seiner Auffassung eine „Durchfahrtsstraße“ vorliegen soll.

Rechtliche Beurteilung

Auf diese Unterscheidung kommt es aber nicht an. Vielmehr stellen sowohl das Steiermärkische Landes‑Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG) als auch das im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende TirStrG 1989 ‑ jeweils idgF ‑ für die Einordnung als „öffentliche Privatstraße“ konvergierend auf eine langjährige Nutzung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen (§ 2 Abs 1 LStVG) bzw unabängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren für ein dringendes (‑ nach § 34 Abs 1 lit b TirStrG für ein dringendes öffentliches ‑) Verkehrsbedürfnis ab.

4. Gemäß § 57 Abs 3 TirStrG 1989 bedarf die Festsetzung eines Benützungsentgelts der Genehmigung der Behörde. Wurde nach den ‑ den Obersten Gerichtshof bindenden (RIS‑Justiz RS0007070 [T1]; RS0108449; RS0007236) ‑ Feststellungen die Höhe des seither unverändert eingehobenen Benützungsentgelts noch vor der Erlassung des TirStrG 1989 bereits rechtswirksam festgesetzt und die Straße später durch stillschweigende Umwidmung in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, § 57 Abs 3 TirStrG 1989 stehe der weiteren Einhebung dieser Tarife nicht entgegen, zutreffend.

5. Die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung bestreitet die Revision ohne substantiierte Argumente. Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert aber, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Qualifikation des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts unrichtig erscheint. Die pauschale ‑ und sich bloß auf eine vielseitige, wörtliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils beschränkende ‑ Behauptung, das Berufungsgericht sei nicht auf die Kritik des Berufungswerbers zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts eingegangen, zeigt damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RIS‑Justiz RS0043654). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht erkennbar. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung.

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