Rechtssatz
Es unterliegt keinem Zweifel, dass Grundeigentümer berechtigt sind, eine Straße zu errichten und deren Benützung von der Bezahlung eines Entgeltes abhängig zu machen (vgl VfGH B 1255/91 - 14). Findet das LStVG auf eine solche Straße keine Anwendung, so sind die Grundeigentümer berechtigt, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander und die Art der Herstellung, Erhaltung und Benützung der Straße im Sinne der die rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnisse erfassenden Privatautonomie in dem von den Bestimmungen zwingenden Rechts und den §§ 879, 1295 Abs 2 ABGB gezogenen Rahmen nach ihrem eigenen Willen frei zu gestalten. Da eine Gebietskörperschaft bei Herstellung einer Straße ihre Tätigkeit im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung entfaltet (hier eine Gemeinde), hat auch sie - unter solchen Verhältnissen - das Recht, die Benützung der Straße von der Bezahlung eines Entgeltes abhängig zu machen. Besteht keine Verpflichtung der Gemeinde, eine öffentliche Straße einer bestimmten Straßengruppe herzustellen, so ist sie nicht verpflichtet, die Straße selbst (aus öffentlichen Mitteln) durch ihre Organe und ihre Bediensteten zu errichten, instandzuhalten und für die Ermöglichung deren Benützung zu sorgen; sie ist vielmehr berechtigt, diese Aufgaben an eine andere Person zu übertragen. Da den mit der Übernahme dieser Aufgabe verbundenen Verpflichtungen in der Regel nur ein entsprechend organisiertes, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführtes und gewinnorientiertes Unternehmen gerecht werden kann, ist ein solches Unternehmen berechtigt, das Straßenbenützungsentgelt nach betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundsätzen festzusetzen. Das Recht auf Selbstgestaltung der Rechtsbeziehungen zu anderen ist dabei allerdings beschränkt, wenn dieses Unternehmen von Anfang an wirtschaftlich eine monopolartige Stellung hatte. Dem Publikum ist dann der Abschluss von Straßenbenützungsverträgen zu angemessenen, in diesem Wirtschaftszweig üblichen Bedingungen anzubieten. Wird eine Straße von einer Gemeinde von Anfang an als "Mautstraße", dass heißt als Straße geplant, die gegen ein privatrechtliches Benützungsentgelt benützt werden darf, und wird die Straße durch eine andere Person als solche errichtet und betrieben, so hat der Umstand, daß die Straße infolge "stillschweigender Widmung" zu einer öffentlichen Straße wird, keinen Einfluss auf die Gültigkeit der in Ansehung der Herstellung, der Instandhaltung und des Betriebes der Straße getroffenen Vereinbarungen und der sich daraus ergebenden Rechte.
Normen
ABGB §879 DII
ABGB §1295 Abs2 III
Stmk LStVG 1964 §2 Abs1 Tatbestand2
1 Ob 268/01w | OGH | 29.01.2002 |
Vgl; Beisatz: Es ist auch die Gemeinde als Grundeigentümerin zur Errichtung einer Privatstraße auf ihrem Grund berechtigt. Eine Straße, die ausschließlich oder teilweise auf Gemeindegrund verläuft, ist nicht schon alleine deshalb als öffentliche Straße anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2002/6 |
Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00505_9300000_001
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