OGH 2Ob243/21 (RS0025844)

OGH2Ob243/2126.4.1921

Rechtssatz

Der Käufer geht seiner Gewährleistungsansprüche (Preisminderung!) nicht verlustig, wenn er die rechtzeitig bemängelte Ware behält und weiterveräußert.

Normen

ABGB §932 I

2 Ob 243/21OGH26.04.1921

Veröff: SZ 3/47

3 Ob 118/14wOGH21.08.2014

Vgl; Beisatz: Schon die Berechnung auf der Basis der objektiven Wertverhältnisse zeigt, dass die subjektive(n) Auswirkung(en) von Mängeln auf den Übernehmer bei der Ermittlung der Preisminderung nicht entscheidend sind. IdS geht das Preisminderungsrecht auch nicht durch Untergang oder Veräußerung der Sache verloren. (T1)<br/>Beisatz: Für die Beurteilung des zeitlichen Aspekts der Reisepreisminderung kommt es nicht darauf an, ob der Reisende die mangelhafte Reiseleistung (hier Unterbringung) weiter in Anspruch nimmt, dh durch diese subjektiv beeinträchtigt wird, oder ob er ‑ wie hier bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag ‑ selbst durch einen Wechsel in ein anderes Hotel Abhilfe schafft, sondern darauf, ob die Reisemängel während des gesamten Zeitraums der gebuchten (= vereinbarten) Unterbringung weiter bestanden. (T2)

10 Ob 51/15wOGH02.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19210426_OGH0002_0020OB00243_2100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)