OGH 8ObA2308/96m (RS0106300)

OGH8ObA2308/96m14.11.1996

Rechtssatz

Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. Es ist aber in dem Rahmen, in dem eine erweiterte Anleitung und Belehrung durch das Gericht zu erfolgen hat, eine Konkretisierung der fristgebundenen Anfechtungsgründe zulässig, wenn diese von dem allgemeinen Anfechtungsvorbringen umfaßt sind. Hier: Der Kläger brachte in der Protokollarklage vor, "er habe seine Dienstpflichten stets ordnungsgemäß erfüllt und betrachte daher die ausgesprochene Kündigung als nicht gerechtfertigt". Durch dieses Vorbringen sind sowohl die Anfechtungsgründe nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG als auch jene nach Z 2 leg cit umfaßt.

Normen

ArbVG §105 Abs4

8 ObA 2308/96mOGH14.11.1996

Veröff: SZ 69/256

8 ObA 153/97aOGH12.06.1997

nur: Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig. (T1) Veröff: SZ 70/112

8 ObA 88/99wOGH07.06.1999

nur T1

9 ObA 89/04kOGH13.10.2004

Vgl auch; nur T1; Beisatz: "Einheitlicher Kündigungsfall". (T2)

9 ObA 41/14sOGH27.05.2014

Auch; nur: Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. (T3)<br/>Beisatz: Ein solches „Nachschieben“ eines Kündigungsgrundes liegt nicht nur dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt auf eine andere Ziffer des § 105 Abs 3 ArbVG gestützt wird, weil auch unterschiedliche, aber auf ein und dieselbe Ziffer gestützte Sachverhalte getrennten Beurteilungen zugänglich sind. (T4)<br/>

8 ObA 55/20aOGH29.06.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Verbesserung der Kündigungsanfechtungsklage im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach Einbringung einer Eingabe, aus der erkennbar ist, dass der Kläger beabsichtigt, gegen seine Kündigung vorzugehen, ist zulässig. (T5)

8 ObA 64/21aOGH22.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_008OBA02308_96M0000_001

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