OGH 9Ob15/14t

OGH9Ob15/14t27.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch den Sachwalter NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, 2340 Mödling, Wiener Straße 2/2/2, dieser vertreten durch Mag. Paul Philipp Pöllinger, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei H***** D*****, vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in Baden, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit (4.000 EUR) und Einwilligung in die Einverleibung (4.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2013, GZ 18 R 68/13y‑37, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 27. Februar 2013, GZ 15 C 7/13b‑33, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00015.14T.0527.000

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die Streitteile haben ihre Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, ob bereits die Unterfertigung eines Teilungsplans, der eine Zuschreibung des dienenden Grundstücks zu einem im Eigentum des Ersitzenden stehenden Grundstück vorsehe, zu einer Unterbrechung der Ersitzungszeit führe. Dem schloss sich der Revisionswerber zwecks Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO an. In der Revision werden zwar im Übrigen neben einer Mängelrüge auch noch andere Rechtsfragen geltend gemacht, jedoch nicht als Rechtsfragen des materiellen oder formellen Rechts in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität releviert (9 Ob 54/13a; RIS‑Justiz RS0048272). Die Revisionsgegnerin bestritt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zwar nicht näher, beantragte aber die Zurückweisung der Revision des Beklagten, weil eine „Zulassungsrevision“ nur jene Gründe ins Treffen führen könne, hinsichtlich derer die Revision vom Berufungsgericht für zulässig erklärt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall:

Der Revisionswerber hält der übereinstimmenden Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Ersitzung der Wegeservitut am öffentlichen Gut erfüllt, entgegen, dass die Ersitzungszeit durch Zustimmung der Klägerin zum Teilungsplan, der schon als taugliche Zwischenurkunde anzusehen sei und wodurch die Klägerin außerbücherlich aufgrund eines obligatorischen Anspruchs Eigentum erworben habe, unterbrochen worden sei.

1. Dieser Rechtsansicht steht zunächst die herrschende Rechtsprechung und Lehre entgegen, wonach gemäß § 431 ABGB außerhalb der im Gesetz normierten ‑ hier nicht gegebenen ‑ Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz kein Platz für außerbücherliches Eigentum besteht (10 Ob 18/05b; RIS‑Justiz RS0011111; Mader in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON 1.01 § 431 Rz 13; Eccher in KBB 4 § 431 Rz 2).

2. Der im Verfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz erforderliche Teilungsplan (§ 1 Abs 1 LiegTeilG; Rassi , Grundbuchsrecht² Rz 507, 516) gemäß § 35 Abs 1 VermG verschaffte der Klägerin mangels gesetzlicher Grundlage keinen obligatorischen Anspruch auf die Zuschreibung des streitgegenständlichen Grundstücks oder dessen Nutzung, der die Ersitzung hätte unterbrechen können. Der Teilungsplan kann auch hier schon deshalb nicht als „Zwischenurkunde“ (offenbar gemeint iSd § 22 GBG) angesehen werden, weil er erst durch die neuerliche ‑ nach Ablauf der 2‑Jahresfrist des § 37 Abs 1 Z 2 VermG erforderlich gewordene ‑ Bestätigung des Vermessungsamts Baden vom 27. 2. 2006 verbücherungsfähig wurde (vgl § 39 Abs 1 VermG idF BGBl 1975/238). Nur eine verbücherungsfähige Urkunde ist eine Zwischenurkunde iSd § 22 GBG ( Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 22 GBG [Rz 7]; vgl RIS‑Justiz RS0060710; RS0060662). Daran vermag auch nicht zu ändern, dass sich die Bescheinigung (Planbescheinigungsbescheid) gemäß § 39 VermG auf den Teilungsplan als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung einer Grundstücksteilung bezieht (5 Ob 62/13y).

Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die deshalb gebotene Zurückweisung der ordentlichen Revision konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin enthält keine zweckentsprechenden Ausführungen zum mangelnden Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 161/13m ua; RIS‑Justiz RS0035979).

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