OGH 5Ob46/94 (RS0060662)

OGH5Ob46/9427.9.2022

Rechtssatz

Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Für die außerbücherliche Übertragung eines bücherlichen Rechtes im Sinne der § 22 GBG reicht nämlich die Verschaffung einer bloß obligatorischen Rechtsposition nicht aus. Den Tabularbesitz des bücherlichen Vormannes vermag nur der zu übertragen, der selbst über eine entsprechende Anwartschaft verfügt, also ohne weiteres Zutun seines Vormannes die Eintragung des erworbenen Rechtes ins Grundbuch erwirken könnte. Geschlossen im Sinne des § 22 GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert.

Sprungeintragung

 

Normen

GBG §21
GBG §22

5 Ob 46/94OGH31.05.1994
5 Ob 295/98pOGH10.11.1998

nur: Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Geschlossen im Sinne des § 22 GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. (T1)<br/>Beisatz: Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft müssen vorliegen. (T2)

5 Ob 114/02dOGH28.05.2002

nur: Geschlossen im Sinne des § 22 GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nachweis der Inländereigenschaft. (T4)

5 Ob 247/02pOGH17.12.2002

nur T3; Beis wie T4

5 Ob 224/04hOGH29.10.2004
5 Ob 172/08tOGH25.11.2008

nur T1; Veröff: SZ 2008/175

5 Ob 90/10mOGH22.06.2010

Beisatz: Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Negativbestätigung oder Genehmigung nach dem Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T6)

5 Ob 91/10hOGH22.06.2010

Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 77/18mOGH12.06.2018

nur T1; Beis wie T2

5 Ob 150/18xOGH03.10.2018

Auch

5 Ob 234/18zOGH17.01.2019

Vgl auch; Beis wie T5

5 Ob 220/20vOGH18.03.2021

nur T3

5 Ob 148/22hOGH27.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0050OB00046_9400000_002

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