OGH 6Ob23/14x

OGH6Ob23/14x20.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen D***** S*****, geboren am *****, und L***** S*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs des Vaters H***** R*****, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. September 2013, GZ 48 R 206/13v‑73, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Liesing vom 23. Mai 2013, GZ 5 Pu 455/09x‑66, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Vater der Minderjährigen mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen monatlichen Unterhalts von 130,90 EUR für die eine Tochter und von 112,70 EUR für die andere Tochter.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht teilweise Folge, indem es den vom Vater zu leistenden vorläufigen monatlichen Unterhalt ab 16. 1. 2013 für das eine Kind bis 31. 3. 2013 mit 10 EUR und ab April 2013 mit 74 EUR sowie für das andere Kind bis 31. 3. 2013 mit 8 EUR und ab April 2013 mit 60 EUR bestimmte; das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte das als Einspruch bezeichnete, von einem Rechtsanwalt nicht unterfertigte Rechtsmittel des Vaters nach erfolglosem Verbesserungsversuch unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO unterliegt gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (1 Ob 114/98s; 3 Ob 197/01v; 3 Ob 222/05a; 1 Ob 73/08d; RIS‑Justiz RS0042366 [T6]).

Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinn des gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO maßgebenden § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung. Auch wenn in einer Entscheidung über die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder abgesprochen wird, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (RIS‑Justiz RS0112656). Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands für das eine Kind 4.712,40 EUR (130,90 EUR mal 36) und für das andere 4.057,20 EUR(112,70 EUR mal 36).

Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs ‑ vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO ‑ in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht jedoch insgesamt 30.000 EUR übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten ‑ insbesondere nach § 49 Abs 2 Z 2 JN (Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts) ‑, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Eine Partei kann dann jedoch gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen, in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Oberste Gerichtshof ist vor einer nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des unverbessert gebliebenen Revisionsrekurses funktionell unzuständig.

Der Rechtsmittelschriftsatz war also nach der zuvor dargestellten Rechtslage nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

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