Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten, den Kläger zur Zahlung einstweiligen Unterhalts von 550 EUR monatlich ab 14. Jänner 2005 zu verpflichten, ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in Ansehung der Abweisung des Begehrens auf Zahlung einstweiligen Unterhalts von 200 EUR monatlich und verpflichtete den Kläger zur Zahlung von einstweiligem Unterhalt von 350 EUR monatlich; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Klägers unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997, BGBl I 1997/140, geltenden Rechtslage.
Rechtliche Beurteilung
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt bedarf es keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (EvBl 1972/182 ua), der Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (SZ 69/33; 1 Ob 114/98s ua). Auch bei einem einstweiligen Unterhalt, der für die unabsehbare Dauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren zugesprochen wird, besteht der Entscheidungsgegenstand in der dreifachen Jahresleistung (6 Ob 236/98v ua = RIS-Justiz RS0042366 [T6]).
Gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO ist im Provisorialverfahren auch § 528 ZPO anwendbar. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht jedoch insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig. Eine Partei kann dann jedoch gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen - in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Oberste Gerichtshof ist vor einer dann nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig, auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.
Der Rechtsmittelschriftsatz war also nach der zuvor dargestellten Rechtslage nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Ist das Erstgericht der Meinung, der korrekten Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags des Klägers entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann wird es eine mit Fristsetzung verbundene Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dies gilt auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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