OGH 5Ob227/13p

OGH5Ob227/13p17.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L***** C***** G*****, geboren am *****, und mj V***** C***** G*****, geboren am *****, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter G***** A***** G*****, vertreten durch Mag. Klaus Hartmann, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11. Juli 2013, GZ 3 R 157/13f‑79, mit dem infolge Rekurses der Mutter G***** A***** G***** der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 16. April 2013, GZ 14 PS 36/12a, 14 PS 52/11b‑72, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00227.13P.1217.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, „da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung des § 180 ABGB idF des KindNamRÄG 2013, insbesondere zum Erfordernis der Anordnung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung, fehlt“. Auch die Mutter bezieht sich in ihrem Revisionsrekurs zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels auf diese Begründung.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Mutter wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Revisionsrekurs (RIS‑Justiz RS0112921) liegt nämlich eine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht mehr vor. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):

1. Zur Frage der Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nach § 180 Abs 1 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 (BGBl I 2013/15) liegt bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (5 Ob 43/13d Zak 2013/355; 6 Ob 41/13t EvBl 2013/137 [ Gottschamel ] = EF‑Z 2013/106 [ Beck ]; 4 Ob 32/13d; 4 Ob 58/13b EF‑Z 2013/132 [ Beck ]; 6 Ob 74/13w; 1 Ob 126/13f EF‑Z 2013/163 [ Beck ]; 3 Ob 164/13h).

2. Nach § 180 Abs 1 Z 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat das Gericht ‑ sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht ‑ eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge anstrebt. Ob das Wohl des Kindes besagtes Vorgehen erfordert, ist auch im Licht des KindNamRÄG 2013 eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet (5 Ob 43/13d; 6 Ob 74/13w). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RIS‑Justiz RS0044088 [T8]). Eine solche aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen liegt hier nicht vor.

3. Das Erstgericht konnte sich in tatsächlicher Hinsicht auf langjährige Erhebungsergebnisse stützen, die bereits bis ins Jahr 2010 zurückreichen. Der Vater hatte bereits fallweise Gelegenheit, sein Interesse an der Übernahme von Verantwortung für die Kinder praktisch zu dokumentieren. Schließlich ist es, um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen austauschen und einen Entschluss fassen zu können (RIS‑Justiz RS0128812 [T1]). Dass hiefür zwischen den Eltern eine ausreichende Basis besteht, ist nach den vorliegenden Feststellungen sehr zweifelhaft. Wenn daher die Vorinstanzen bei dieser Sachlage keine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anordneten, dann ist darin keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen.

Der Revisionsrekurs ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und daher zurückweisen.

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