OGH 3Ob164/13h

OGH3Ob164/13h8.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*****, wohnhaft bei der Mutter S*****, vertreten durch Mag. Martina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S*****, vertreten durch Mag. Florian Kucera, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bechluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Mai 2013, GZ 43 R 209/13y‑86, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 5. März 2013, GZ 30 PS 134/11s‑74, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00164.13H.1008.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dem Vater gelingt es nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Entgegen seiner Argumentation haben beide Vorinstanzen die relevanten Bestimmungen des ABGB idFd KindNamRÄG 2013 angewendet. Das Rekursgericht hat die Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nach § 180 Abs 1 ABGB nF und damit (erkennbar) auch die Betrauung beider Eltern mit der gemeinsamen Obsorge mit dem Hinweis auf die nachhaltig und gravierend gestörte Beziehung der Eltern abgelehnt; das stellt im Hinblick auf die nach der Aktenlage unzweifelhaft dokumentierte mangelnde Kooperationswilligkeit des Vaters keinesfalls eine unvertretbare Fehlbeurteilung dar. Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Verbleib des dreijährigen Buben bei der Mutter entspreche bei den vorliegenden Umständen dem Kindeswohl, bedarf keiner Korrektur.

Der Vorwurf, das Rekursgericht wäre bei der Entscheidung über das Kontaktrecht des Vaters gehalten gewesen, auf die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse beider Eltern Bedacht zu nehmen, geht ins Leere. Eine allfällige Berücksichtigung der Kosten der Kontaktrechtsausübung betrifft nämlich eine Frage der Unterhaltsbemessung (vgl 4 Ob 127/11x; 3 Ob 10/09f; 7 Ob 102/06k).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte