European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00164.13H.1008.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dem Vater gelingt es nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Entgegen seiner Argumentation haben beide Vorinstanzen die relevanten Bestimmungen des ABGB idFd KindNamRÄG 2013 angewendet. Das Rekursgericht hat die Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nach § 180 Abs 1 ABGB nF und damit (erkennbar) auch die Betrauung beider Eltern mit der gemeinsamen Obsorge mit dem Hinweis auf die nachhaltig und gravierend gestörte Beziehung der Eltern abgelehnt; das stellt im Hinblick auf die nach der Aktenlage unzweifelhaft dokumentierte mangelnde Kooperationswilligkeit des Vaters keinesfalls eine unvertretbare Fehlbeurteilung dar. Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Verbleib des dreijährigen Buben bei der Mutter entspreche bei den vorliegenden Umständen dem Kindeswohl, bedarf keiner Korrektur.
Der Vorwurf, das Rekursgericht wäre bei der Entscheidung über das Kontaktrecht des Vaters gehalten gewesen, auf die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse beider Eltern Bedacht zu nehmen, geht ins Leere. Eine allfällige Berücksichtigung der Kosten der Kontaktrechtsausübung betrifft nämlich eine Frage der Unterhaltsbemessung (vgl 4 Ob 127/11x; 3 Ob 10/09f; 7 Ob 102/06k).
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