OGH 2Ob87/13b

OGH2Ob87/13b23.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg D*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltpartnerschaft in Mistelbach, gegen die beklagte Partei Josef Z***** & Co KG *****, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen 3.021,70 EUR und Rechnungslegung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 3. Jänner 2013, GZ 21 R 258/12g-30, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 6. Juni 2012, GZ 9 C 610/11f-25, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Zulässigkeit der Revision in Bezug auf den Streitwert:

Der Kläger macht hier aus einem Vertrag über die Lieferung von Kunstdünger einerseits die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung und andererseits Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche geltend.

Ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang wird nach der Judikatur zu § 55 Abs 1 Z 1 JN unter anderem dann angenommen, wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (vgl 3 Ob 556/78, 1 Ob 550/82), wenn die Ansprüche also zB aus demselben Vertrag oder demselben Rechtsgrund abgeleitet werden (2 Ob 255/98h, 7 Ob 44/84, 3 Ob 184/03k mwN).

Hier handelt es sich um zwei Begehren aus demselben Vertragsverhältnis, sodass sie wegen ihres rechtlichen Zusammenhangs zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0037648 [T2]).

Es ist daher der auf der Zusammenrechnung basierende Ausspruch des Berufungsgerichts im Zulassungsbeschluss, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts 5.000 EUR überstieg, nicht zu beanstanden.

Die Revision ist aber entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts dennoch nicht zulässig:

II. Zum Begehren auf Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung:

II.1. Zwar hatten die Gerichte im vorliegenden Rechtsstreit über die zivilrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung iSd § 11 UStG (vgl dazu RIS-Justiz RS0045702) die dort auftretenden steuerrechtlichen Vorfragen zu lösen. Der Oberste Gerichtshof ist allerdings mangels einer Leitfunktion in Steuersachen nur dann zur Lösung dieser Fragen berufen, wenn den Vorinstanzen eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (6 Ob 211/12s mwN).

II.2. Durch § 11 UStG 1972 wurde ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers, die gesonderte Ausweisung der Steuer zu verlangen, eingeführt (6 Ob 211/12s, RIS-Justiz RS0037913).

Nach der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung geltenden Fassung des § 11 Abs 1 UStG musste bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 EUR überstieg, neben sonstigen allgemeinen Angaben auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hatte und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wurde.

Fehlt trotz Vorliegens der Voraussetzungen die UID-Nummer des Leistungsempfängers, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG vor (Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 11 Rz 106). Die Finanzverwaltung vertritt zur Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers die Ansicht, dass es für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen hat, wenn er die UID-Nummer nicht anführen kann, weil der Kunde über keine solche verfügt oder sie nicht angibt. Es genügt in diesen Fällen der Hinweis „keine UID angegeben“. Die Richtigkeit der UID-Nummer muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden. Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale, daher auch die eigene UID-Nummer, aufweist. Eine Rechnungsberichtigung wie zB bei fehlender UID-Nummer, kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden (Bürgler aaO Rz 107).

Auch das Verlangen nach Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer kann nachträglich gestellt werden (RIS-Justiz RS0076245).

Eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ist daher nicht zu konstatieren.

III. Zum Gewährleistungs- bzw Schadenersatzanspruch:

Soweit der Rechtsmittelwerber schuldhaften Annahmeverzug des Klägers geltend macht und das eigene Verschulden an der Verschlechterung der Ware bzw dem Mangeleintritt deshalb für nicht relevant erachtet, handelt es sich um Umstände des Einzelfalls, denen eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung nicht zukommt. Das Berufungsgericht hat die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen vertretbar gelöst.

Überdies wurde ein Mitverschulden des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingewandt.

Insgesamt liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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