European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00170.13S.1008.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für den Antragsteller ist ein Rechtsanwalt zum Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt.
Das Erstgericht wies näher bezeichnete Anträge des Antragstellers in dem auf seinen Antrag eingeleiteten Erlagsverfahren mit der Begründung zurück, dass der für den Antragsteller bestellte Sachwalter den Anträgen nicht beigetreten sei.
Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsteller persönlich erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, dass der Sachwalter den Rekurs nicht genehmigt habe (ON 119).
Der gegen die Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen im Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig (RIS‑Justiz RS0103637; 2 Ob 48/12w).
Der vom Erstgericht vorgenommene Sanierungsversuch (vgl RIS‑Justiz RS0065355) scheiterte, weil der Sachwalter ausdrücklich erklärte, den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht zu genehmigen (ON 129).
Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
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