OGH 1Ob518/96 (RS0103637)

OGH1Ob518/9626.3.1996

Rechtssatz

Geistig behinderte Personen sind in dem Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig. Das gilt auch für das Eheverfahren.

Normen

ABGB §273
ABGB §273a
EheG §102 Abs2
ZPO §1 Ba
StPO §282 Abs1 Aa

1 Ob 518/96OGH26.03.1996

Veröff: SZ 69/75

1 N 506/99OGH23.02.1999

nur: Geistig behinderte Personen sind in dem Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig. (T1)

13 Os 83/01OGH27.06.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Ergreifen einer - an sich zulässigen - Beschwerde gegen die vom Gerichtshof II. Instanz verfügte Delegierung steht dem Betroffenen daher ohne Einwilligung seines Sachwalters mangels Prozessfähigkeit nicht zu. (T2)

9 N 508/01OGH10.10.2001

nur T1

7 Ob 230/01aOGH07.12.2001
14 Os 17/03OGH11.02.2003

Vgl aber; Beisatz: Eine durch Sachwalterbestellung in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkte Person ist dies im Strafverfahren nur insoweit, als das Strafverfahrensrecht als lex specialis, welche allgemeinen Normen derogiert, keine besonderen Anordnungen trifft. (T3); Beisatz: Indem die Vorschrift des § 282 Abs 1 StPO neben dem Angeklagten zusätzlich noch dessen Sachwalter die Rechtsmittelbefugnis zugesteht, kann sie dieser dem Angeklagten folgerichtig nicht nehmen.(T4)

6 Ob 163/03vOGH11.09.2003

nur T1

2 Ob 48/12sOGH28.03.2012

Auch; Beisatz: Anträge betreffend die Ausübung und Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr durch einen Elternteil, für den ein Sachwalter mit einem auch die Vertretung vor Gerichten umfassenden Wirkungskreis bestellt ist, bedürfen der Zustimmung des Sachwalters. (T5)

3 Ob 170/13sOGH08.10.2013

nur T1

3 Ob 117/14yOGH23.07.2014

nur T1

3 Ob 199/14gOGH19.11.2014
3 Ob 91/15aOGH20.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB00518_9600000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)