OGH 9Ob37/13a

OGH9Ob37/13a25.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** A*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, 1040 Wien, Rainergasse 31 Top 8, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 20.000 EUR sA (Revisionsinteresse der klagenden Partei: 3.174 EUR; Revisionsinteresse der beklagten Partei: 16.826 EUR), über die Revisionen der Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2013, GZ 1 R 225/12h‑23, mit dem den Berufungen beider Streitteile gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. August 2012, GZ 34 Cg 117/10b‑17, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2013:E104753

 

Spruch:

I. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass der Zinsenzuspruch „samt 4 % Zinsen und 4 % Zinseszinsen, jeweils seit 18. 10. 2011,“ zu lauten hat.

II. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 675,34 EUR (darin 112,56 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die nach § 32 Z 8 WAG idF BGBl Nr 753/1996 (WAG 1996) eingerichtete Entschädigungseinrichtung nach §§ 23b bis 23d WAG 1996. Die Klägerin veranlagte bei einem ihrer Mitgliedsunternehmen (A*****) im August 2001 zur Depotnummer 9*****0 den Betrag von 14.535 EUR als Einmalerlag und zur Depotnummer 9*****1 im Rahmen eines Sparplanes monatliche Beträge von vorerst 225 EUR, von Jänner „bis Mai“ 2005 260,46 EUR und „von Mai“ bis September 2005 273,49 EUR.

Unstrittig ist, dass die Gelder der Klägerin ebenso wie in dem der Entscheidung 9 Ob 50/09g zugrunde liegenden Sachverhalt von A***** gehalten wurden. Über das Vermögen der A***** wurde am 2. 11. 2005 der Konkurs eröffnet.

Die Forderungen der Klägerin wurden durch den Klagevertreter zusammen mit Forderungen weiterer Anleger am 27. 2. 2006 in Form einer Liste mit Name, Anschrift, Depotnummern und Höhe der Forderungen angemeldet, wobei die Forderung der Klägerin für beide Depots mit 26.580 EUR beziffert wurde. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 10. 4. 2006 zusätzliche Unterlagen und Informationen wie den Nachweis der Identität, Urkunden über die Veranlagung und die Ein‑ bzw Auszahlungen mit dem Hinweis an, dass die Ansprüche zurückzuweisen seien, sofern ihr nicht Unterlagen vorgelegt würden, die die Forderungen dem Grund und der Höhe nach nachwiesen. Mit Schreiben vom 14. 2. 2007 und vom 20. 10. 2010 wurde der Klagevertreter neuerlich aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis der Klagsansprüche vorzulegen. Die Klägerin legte der Beklagten erst im Zuge des Verfahrens zum Nachweis ihres Investments die Anlegerzertifikate vor. Einzahlungsbelege legte sie nicht vor, sondern machte bei ihrer Einvernahme am 18. 4. 2011 nach Einsicht in ihre Kontoauszüge Angaben zu ihren Zahlungen.

Am 1. 8. 2011 erhielt die Klägerin aus der Liquidationsmasse der A***** Funds SICAV und T***** Funds SICAV in Luxemburg hinsichtlich der Depotnummer 9*****0 den Betrag von 2.907 EUR. Zur Depotnummer 9*****1 erhielt sie einen Betrag von 1.295,12 EUR ausbezahlt.

Mit ihrer am 4. 10. 2010 eingebrachten und in der Folge eingeschränkten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten 20.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 5. 2006 sowie 4 % Zinseszinsen seit 4. 10. 2010, weil ein Entschädigungsfall nach § 23b Abs 3 WAG 1996 vorliege. Die Ausschüttung aus der Liquidation der Fonds in Luxemburg von 4.202,12 EUR habe keine Auswirkungen auf die Klagsforderung.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte mangelnde Fälligkeit der Forderung ein. Die Klägerin habe keine verlässlichen Urkunden, die ihr die Prüfung der angemeldeten Forderung ermöglicht hätten, vorgelegt. Zudem stehe ihr eine angemessene Prüf- und eine dreimonatige Auszahlungsfrist zu. Darüber hinaus hätten die Anleger einen Anspruch gegen die Liquidationsmasse der SICAV‑Fonds in Luxemburg, der den Entschädigungsbetrag entsprechend reduziere. Bei Zuspruch der Klagsforderung sei die Exekution auf das Treuhandvermögen gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I Nr 2007/107 zu konkretisieren und die Leistungspflicht der Beklagten auch nur Zug um Zug gegen Übertragung der Forderung der Klägerin im Zusammenhang mit dem Konkursfall A***** von 20.000 EUR samt zugesprochenen Zinsen gegen die Liquidationsmasse der SICAV‑Fonds/ihre Liquidatoren, gegen die Republik Österreich (insbesondere aus dem Titel der Amtshaftung) sowie gegen die B***** GmbH und die D***** AG ‑ Zweigniederlassung W***** (insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes) an die Beklagte auszusprechen, weil das luxemburgische Gericht einen automatischen Eintritt der Beklagten in die Forderung der Anleger abgelehnt habe und für einen Regressanspruch eine Vorabtretung notwendig sei.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 16.840 EUR samt 4 % Zinsen und 4 % Zinseszinsen seit 18. 10. 2011 mit den von der Beklagten begehrten Einschränkungen (Zug-um-Zug-Leistung; Exekution in das Treuhandvermögen der Beklagten gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I Nr 2007/107) und wies das Mehrbegehren ab. Die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs sei ausgehend von der am 18. 4. 2011 erfolgten Aussage der Klägerin zuzüglich einer dreimonatigen Prüf- und einer dreimonatigen Auszahlungsfrist mit 18. 10. 2011 zu bestimmen. Die Entschädigungssumme sei prozentuell um die Leistungen aus dem Liquidationsverfahren zu kürzen. Die Klägerin habe 2.907 EUR (was hinsichtlich des Depots Nr 9*****0 einem Anteil von 20 % ihrer diesbezüglichen Investition entspreche) und 1.295 EUR (hinsichtlich des Depots Nr 9*****1) ersetzt erhalten, insgesamt daher rund 15,8 % ihrer angemeldeten Forderung. Die um 15,8 % gekürzte Entschädigungsforderung betrage 16.840 EUR. Der Klägerin stünden seit dem Fälligkeitstermin 18. 10. 2011 Zinsen und Zinseszinsen von 4 % zu.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Beklagte zur Zahlung von 16.826 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. 10. 2011 bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen der Beklagten verpflichtete und das Mehrbegehren einschließlich Zinseszinsen abwies. Soweit revisionsgegenständlich, führte es aus, die Legitimierung eines Anspruchs könne nicht nur durch urkundlichen Nachweis der Forderung, sondern auch durch andere Mittel, wie etwa die Aussage des geschädigten Anlegers im Prozess, erbracht werden. Komme der Anleger seiner Beweispflicht erst im Zuge des Verfahrens nach, ziehe dies den Nachteil der späteren Fälligkeit, des Zinsverlustes und die Gefahr nach sich, dass bei Schluss der Verhandlung die Prüf‑ und die Auszahlungsfrist noch nicht abgelaufen seien. Da die Fälligkeit erst nach Streitanhängigkeit eingetreten sei, komme ein Zuspruch von Zinseszinsen gemäß § 1000 Abs 2 ABGB nicht in Betracht. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Prüffrist erst mit Zustellung des Protokolls über die Einvernahme der Klägerin (Ende Mai 2011) ausgelöst worden sei und sich somit auf zwei Monate verkürzt habe, habe die Beklagte nicht dargelegt, warum ihr die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist möglich gewesen sei. Künftige Ausschüttungen aus den luxemburgischen Liquidationsverfahren seien nicht abzuwarten. Richtig sei, dass die Zahlung der Klägerin für Mai 2005 unklar sei und zur Depotnummer 9*****1 die Höhe der bisherigen Einzahlungen von 9.920,40 EUR nicht festgestellt worden sei. Gehe man zu Lasten der Klägerin davon aus, dass auch im Mai 2005 nur 260,46 EUR und erst ab Juni 2005 monatlich 273,49 EUR eingezahlt worden seien, ergäben sich für das Jahr 2005 Zahlungen von 2.396,26 EUR. Unter Berücksichtigung der bisherigen Einzahlungen von 9.920,40 EUR und 14.535 EUR (Depotnummer 9*****0) sei aber jedenfalls eine Gesamtinvestition von 26.851,66 EUR dokumentiert. Die Ermittlung der Quote ergebe sich nicht in Relation zu der bei der Beklagten angemeldeten Forderung (26.580 EUR), sondern zur Höhe jener Forderungen, die die Klägerin im Konkurs angemeldet habe (26.480,40 EUR). Der Auszahlungsbetrag entspreche 15,87 %, sodass die Klägerin noch Anspruch auf 16.826 EUR habe. Eine quotenmäßige Verteilung des Treuhandvermögens der Beklagten komme nicht in Betracht. Angesichts des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 1358 ABGB) komme auch dem Zug‑um-Zug-Begehren der Beklagten keine Berechtigung zu. Eine Präzisierung der Exekution in das Treuhandvermögen „gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 107/2007“ sei überflüssig.

Die Revision sei zu den Fragen zulässig, ob künftige Ausschüttungen aus der SICAV‑Liquidationsmasse an Anleger die Haftung der Beklagten reduzieren, ob die Beklagte Anspruch darauf habe, dass ihr die Anleger Zug um Zug gegen die Entschädigung nach § 23b Abs 2 WAG 1996 Ansprüche abtreten, die ihnen gegenüber der SICAV‑Liquidationsmasse zustehen, und ob die Beklagte die Anleger quotenmäßig zu befriedigen habe, wenn das gemäß § 76 Abs 6 WAG 2007 gebildete Treuhandvermögen zur vollständigen Erfüllung der Ansprüche nicht ausreiche.

In ihren dagegen gerichteten Revisionen beantragen die Streitteile die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung bzw eines vollständigen Klagszuspruchs; hilfsweise stellen sie jeweils Aufhebungsanträge. Die Beklagte begehrt überdies in eventu die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass ihre Leistungspflicht nur Zug um Zug gegen Übertragung der genannten Forderungen bei sonstiger Exekution „in das Treuhandvermögen gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 107/2007“ ausgesprochen werde, in eventu, das im Urteilsspruch angeführte Treuhandvermögen mit dem Zusatz „gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 107/2007“ zu präzisieren.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.

Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

Die Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt, die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision der Klägerin

I.1. Die Klägerin strebt den Zuspruch weiterer 3.174 EUR sA an, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern sei, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt sei.

Bereits in der Entscheidung 1 Ob 21/13i wurde dargelegt, dass dem nicht zu folgen ist, dies zusammengefasst aus folgenden Gründen:

Grundsätzlich ist von jener Anlegerforderung gegen das betreffende Mitgliedsinstitut auszugehen, die dem Anleger zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zustand. Die Frage, wie dem Anleger später zukommende Teilausschüttungen zu behandeln sind und welchen Einfluss sie auf die Höhe der gesetzlichen Entschädigung haben, wurde im Zusammenhang mit der Einlagensicherung nach dem BWG dahin beantwortet, dass die berechtigten Forderungen des Einlegers gegen die Einlagensicherungseinrichtung unabhängig davon gleich hoch sein müssen, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden. Insbesondere soll der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallene Quote ausbezahlt, so ist diese daher auf den Höchstbetrag anzurechnen, weil ihm sonst mehr als dieser Garantiebetrag ungekürzt zukäme. Es ist daher der zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist (RIS‑Justiz RS0116893). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Gesetz den Sparer bzw Anleger lediglich mit einem bestimmten „Sockelbetrag“ vollständig sichern will und dieser bei einem darüber hinausgehenden Gesamtschaden im Übrigen auf die Konkursquote beschränkt ist. Diese Erwägungen treffen gleichermaßen auf die Ansprüche nach § 23b Abs 2 WAG 1996 zu, sodass auch der nach dieser Bestimmung gesicherte Betrag von 20.000 EUR um jenen Prozentsatz zu mindern ist, der der ausgeschütteten Quote entspricht. Der Klagsanspruch wurde vom Berufungsgericht damit zu Recht quotenmäßig gekürzt.

I.2. Die Klägerin begehrt weiter den Zuspruch von Zinseszinsen. Seien die Zinsen erst zu einem späteren Zeitpunkt als bei Klagseinbringung fällig gewesen, könnten sie ab diesem Zeitpunkt begehrt werden.

Gemäß § 1000 Abs 2 zweiter Satz ABGB kann der Gläubiger, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Mangels anderer Vereinbarung beträgt der Zinseszinssatz 4 % pa. Die Regelung gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Zinsen, insbesondere auch für gesetzliche Verzugszinsen, wie sie hier klagsgegenständlich sind (Stanzl in Klang, ABGB IV/I, S 761; Danzl in KBB3 § 1333 Rz 2). Vorausgesetzt ist lediglich, dass fällige Zinsen eingeklagt werden. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Lauf der Zinseszinsen nicht auch nach Streitanhängigkeit (dh Zustellung der Klage an die beklagte Partei, § 232 ZPO) beginnen können sollte, wenn die Voraussetzungen dafür ‑ fällige Zinsen, die eingeklagt werden ‑ erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Die Fälligkeit der von der Klägerin eingeklagten gesetzlichen Verzugszinsen zum 18. 10. 2011 wurde von ihr nicht in Frage gestellt. Danach sind ihr aber auch Zinseszinsen von 4 % ab diesem Tag zuzusprechen.

I.3. Da die Revision der Klägerin insoweit berechtigt ist, ist ihr insoweit Folge zu geben und das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

II. Zur Revision der Beklagten

II.1. Die Beklagte erachtet die Klagsforderung weiterhin als nicht fällig, weil sich die Klägerin nicht ausreichend urkundlich legitimiert habe. Das Anlegerzertifikat und der Depotbericht hätten keine ausreichende Prüfgrundlage dargestellt. Die Klägerin habe in ihrer Aussage nur ungenaue Angaben zu ihren Einzahlungen gemacht. Die Legitimierung habe urkundlich zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der Zustellung des Protokolls über die Rechtshilfeeinvernahme der Klägerin im Mai 2011 und einer richtigerweise mit sechs Monaten anzunehmenden Prüf- und der dreimonatigen Auszahlungsfrist könne überdies erst Ende Februar 2012 Fälligkeit eingetreten sein.

II.2. Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 hat die Entschädigungseinrichtung zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs 2a BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in einer Reihe jeweils vergleichbare Fälle betreffender Entscheidungen (9 Ob 50/09g; 6 Ob 235/09s; 9 Ob 62/11z; 8 Ob 110/11a; 1 Ob 240/11t; 7 Ob 222/11i; 8 Ob 65/12k; 5 Ob 63/12v; 8 Ob 73/12m; s auch RIS‑Justiz RS0126982 [T1]) bekräftigt, dass die Feststellung der Forderung gemäß § 23b Abs 2 und § 23c Abs 4 WAG 1996 auf einer selbstständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung beruht und die Prüftätigkeit der Entschädigungseinrichtung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht nur das schlichte Verlangen des Anlegers, sondern zusätzlich dessen Legitimierung voraussetzt.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung (1 Ob 240/11t; 8 Ob 110/11a; 9 Ob 62/11z; 6 Ob 94/12k ua) reicht dafür die Bekanntgabe des Namens, der Depotnummer und der Forderungshöhe nicht aus. Der Anspruchsteller hat zunächst nachzuweisen, welche Gesellschaft seine Vertragspartnerin war, welchen Betrag er tatsächlich investiert hat, wann und auf welches Konto er die Überweisung(en) vorgenommen hat und gegebenenfalls ob und in welchem Ausmaß er aus einem Fondsvermögen bereits Befriedigung erlangt hat. Für die beklagte Entschädigungseinrichtung als am Geschäft nicht beteiligte Dritte muss die Grundlage der Haftung nachgewiesen sein, damit ihre Pflicht zur inhaltlichen Prüfung einsetzt (8 Ob 110/11a; 8 Ob 65/12k; 8 Ob 73/12m).

II.3. Mit welchen Mitteln dieser Nachweis zu führen ist, ist vom Obersten Gerichtshof nicht in genereller Weise für § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 vorzugeben, weil es dafür maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (9 Ob 55/12x). Im konkreten Fall reichten aber die von der Klägerin vorgelegten Urkunden als Nachweis für die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus, um sie zu einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung zu veranlassen:

Im den Einmalerlag der Klägerin betreffenden Anlegerzertifikat („Anleger Certifikat“) vom 14. 8. 2001, Beil ./B, wird nach Nennung der Anlegergesellschaft, der Klägerin, des „A***** Sparplans“, der Depotnummer und dem Verrechnungskonto bestätigt: „Ihr Antrag über einen Einmalerlag wurde angenommen. Der Einzahlungsbetrag beträgt ATS 200.006,00 (EUR 14.535,00). Die Laufzeit beträgt 10 Jahre und beginnt am 01. 08. 01.“ In der Mitteilung vom 16. 1. 2005 (Beil ./C) ist neben dem Einmalerlag und dem Anlagehorizont ausgewiesen: „Bisherige Einzahlungen: EUR 14.535,00. Bisherige Auszahlungen: EUR 0.“ Daraus geht aber mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Klägerin tatsächlich 14.535 EUR zu diesem A*****-Depot veranlagt hatte.

Im den Ansparplan der Klägerin betreffenden Anlegerzertifikat Beil ./D wird festgehalten: „Ihr Antrag über einen Aufbauplan wurde angenommen. Die monatlichen Einzahlungen betragen ATS 3.096,07 (EUR 225) mit dynamischer Wertanpassung. Die Laufzeit beträgt 6 Jahre und beginnt am 01. 08. 01.“ In der diesbezüglichen Mitteilung vom 16. 1. 2005 (Beil ./E) ist ua ausgewiesen: „Sparvertrag über monatlich je EUR 225,00 mit dynamischer Wertanpassung … Bisherige Einzahlungen: EUR 9.920,40. Bisherige Auszahlungen: EUR 0.“

Die Feststellung der weiteren, von Jänner bis September 2005 getätigten monatlichen Einzahlungen gehen (nur) auf die Aussage der Klägerin zurück. Ein entsprechender urkundlicher Nachweis ist nicht aktenkundig. Dies schadet jedoch nicht, weil die Klägerin schon mit den vorgenannten Urkunden nachgewiesen hat, jedenfalls den gesicherten Betrag von 20.000 EUR investiert zu haben. Insoweit hat sie sich aber ohnehin hinsichtlich des Maximalanspruchs legitimiert. Auf die Frage, ob die Legitimierung auch durch Parteieneinvernahme erfolgen kann, kommt es danach nicht an.

II.4. Die Auszahlungen aus den luxemburgischen Liquidationsmassen in Höhe von 4.202,12 EUR wurden von der Beklagten nicht bezweifelt. Für die Frage, welche (Konkurs‑)Quote damit ausbezahlt wurde, die vom gesicherten Maximalbetrag von 20.000 EUR abzuziehen ist, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Ermittlung der Quote nicht in Relation zu der bei der Beklagten angemeldeten Forderung (26.580 EUR), sondern zu der im Konkurs angemeldeten Forderung (26.480,40 EUR) ergibt. Die Befürchtung, dass ein Gläubiger im Liquidationsverfahren vorsichtshalber einen höheren Betrag anmelden könnte, an dem sich dann die Anrechnung der Auszahlungen auf die Entschädigungspflicht der Beklagten bemessen würde, ist angesichts der von der Klägerin im Konkurs angemeldeten niedrigeren ‑ und betragsmäßig auch leicht nachvollziehbaren ‑ Forderung unbegründet.

II.5. Zur Frage der Länge der Prüffrist wurde jüngst in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 4. 4. 2013, 2 Ob 171/12d, die europarechtlich (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger) gebotene Notwendigkeit der raschen Entschädigung und die deshalb zu verlangende unverzügliche Prüfung der Anmeldungen (zu dieser s auch RIS‑Justiz RS0126982) hervorgehoben. In jenem Fall, in dem die Beklagte dem Klagevertreter bereits 2007 von der „sorgfältigen Prüfung“ einer Forderungsanmeldung berichtet hatte, wurde eine Frist von drei Monaten für die Prüfung und den Datenabgleich der zwei erst im Verfahren vorgelegten jeweils einseitigen Urkunden nicht als zu kurz beanstandet. Für die Notwendigkeit der in der vorliegenden Revision begehrten sechsmonatigen Prüffrist bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

II.6. Zum Einfluss der Ansprüche von Anlegern im Konkurs des SICAV‑Fonds in Luxemburg wurde in der Entscheidung 2 Ob 171/12d ausgeführt, dass die Entschädigungsforderung des Anlegers nach dem WAG ohne Rücksichtnahme auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren des Wertpapierdienstleistungs-unternehmens, aber auch des SICAV‑Fonds zur Zahlung fällig sei. Ein Abwarten des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens, das letztlich zur sicheren Kenntnis der Höhe der Forderung gegen die Entschädigungseinrichtung nötig wäre, wenn die Konkursquote abzuziehen wäre, unterliefe die von der Richtlinie mehrfach betonte Raschheit der Entschädigung. Die bloße Aussicht auf den künftigen Erhalt einer nach wie vor nicht genau bestimmbaren, prozentuellen Quote auf Basis der nachgewiesenen Investition sei einer hier und jetzt bestehenden Zugriffsmöglichkeit auf Gelder oder Instrumente nicht gleichzuhalten.

Dass die Klägerin über ein ihr zuordenbares Einzelkundenkonto in Luxemburg oder ein ihr zustehendes Finanzinstrument frei verfügen könne, hat die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren nicht behauptet. Die bloße Aussicht auf Rückzahlung von Anlegergeldern im Rahmen der Liquidation der SICAV‑Fonds kann aber keine Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs eines Anlegers begründen.

II.7. Zur von der Beklagten begehrten Beschränkung ihrer Haftung auf das Treuhandvermögen „gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 107/2007“, in eventu der entsprechenden Präzisierung des Urteilsspruchs, wurde in der Entscheidung 9 Ob 50/09g ausgeführt, dass in Fällen wie dem vorliegenden der Rechtsgrund (das Gesetz) für die Haftung der Beklagten derselbe sei. Die mit Novelle BGBl I Nr 2007/107 eingeführte Änderung habe gerade darauf abgezielt, die Beklagte durch den in Form eines Treuhandvermögens neu definierten Haftungsumfang auch hinsichtlich bereits geltend gemachter Ansprüche vor einem Insolvenzrisiko zu schützen. Damit liege eine durch den Gesetzgeber ausreichend determinierte Haftungsregelung vor, die keiner weiteren Konkretisierung im Klagebegehren bedürfe. Schon deshalb musste die Haftung „bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen der beklagten Partei“ auch im vorliegenden Fall nicht weiter beschränkt oder präzisiert werden. In der Entscheidung 1 Ob 21/13i wurde überdies klargestellt, dass für die Haftung der Beklagten auch nach der WAG‑Novelle 2009, BGBl I Nr 2009/39, nicht zwei getrennte Treuhandfonds, sondern nur ein einheitliches Treuhandvermögen existiert, das auch für davor entstandene „Altfälle“ zur Verfügung steht. Auch insoweit besteht zur Entscheidung des Berufungsgerichts kein Korrekturbedarf.

II.8. Für eine von der Beklagten wegen Unzulänglichkeit des Haftungsfonds begehrte kridamäßige Verteilung des Treuhandvermögens fehlt eine gesetzliche Grundlage (ausführlich 2 Ob 171/12d, jüngst auch 1 Ob 21/13i). Für die Zahlungspflichten der Beklagten gilt daher das Prioritätsprinzip.

II.9. Die Beklagte richtet sich auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass sie im Wege der Legalzession (§ 1358 ABGB) durch Befriedigung der Klägerin in deren Anspruch gegen die SICAV‑Liquidationsmasse eintrete. Ihre Zahlungspflicht sei vielmehr Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die SICAV‑Liquidationsmasse bzw deren Liquidatoren, gegen die Republik Österreich sowie gegen die B***** GmbH und die D***** AG - Zweigniederlassung W***** auszusprechen, weil es sonst zu einer Bereicherung der Klägerin kommen könnte.

Für eine Haftung der Republik Österreich, der B***** GmbH und der D***** AG - Zweigniederlassung W***** fehlt jegliche Sachverhaltsgrundlage, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Aber auch hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin gegen die SICAV‑Liquidationsmasse ist das Zug-um-Zug-Begehren nicht berechtigt, weil keine Grundlage für eine Pflicht der Klägerin, diese Ansprüche rechtsgeschäftlich an die Beklagte abzutreten, erkennbar ist. Sie ist auch nicht erforderlich:

Die Anwendung österreichischen Zessionsrechts wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt (vgl auch Art 15 Rom I; Art 19 Rom II).

Unstrittig handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch eines Anlegers gegenüber der Beklagten um eine eigene, von den Sondervorschriften über die Teilnahmeansprüche im Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens losgelöste Forderung gegen die Sicherungseinrichtung. Dem Anleger stehen damit voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen ‑ und Schuldner ‑ zur Verfügung (vgl Kalss/Linder, Ausgewählte Fragen zur Anlegerentschädigung gemäß §§ 23b ff WAG, ÖBA 2006, 824, 833; Isola/Rapani in Brandl/Saria, WAG § 75 Rz 15; Linder in Gruber/Raschauer, WAG, § 75 Rz 34).

Zur Vermeidung einer Bereicherung des Anlegers sind Konkurs- und Entschädigungsforderung wechselseitig anzurechnen (Isola/Rapani aaO; Linder aaO, jeweils mit Beispielen), wobei nochmals darauf hinzuweisen ist ‑ und in den zitierten Beispielen auch als selbstverständlich zugrundegelegt wird ‑, dass von der Anrechnung nur jener Teil der Konkursforderung des Anlegers und damit auch nur der auf diesen Teil entfallende Teil der Konkursquote betroffen ist, der den garantierten Höchstbetrag von 20.000 EUR nicht übersteigt.

Wie bereits unter I.1. dargelegt, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 21/13i in Bezug auf diese Anrechnung an den bereits zur Einlagensicherung nach dem BWG entwickelten Grundsätzen festgehalten, wonach die berechtigten Forderungen des Einlegers gegen die Sicherungseinrichtung unabhängig davon gleich hoch sein müssen, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden. Erhält der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausbezahlt, so ist diese auf den Höchstbetrag anzurechnen, weil ihm sonst mehr als dieser Garantiebetrag ungekürzt zukäme. Dieses Verhältnis von Entschädigungsforderung und Konkursforderung im Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist auch hinsichtlich der Forderung eines Anlegers gegenüber der SICAV‑Liquidationsmasse zu berücksichtigen, weil auch durch dessen Ausschüttungen der gesetzliche Sockelbetrag anteilig getilgt wird (1 Ob 21/13i). Wird im umgekehrten Fall zuerst die Entschädigungsleistung ausbezahlt, so verringert dies die Forderung des Anlegers gegen den Gemeinschuldner bzw ‑ wie hier ‑ gegen die Liquidationsmasse des SICAV‑Fonds. Eine dort bereits angemeldete Forderung ist daher im der ausgezahlten Entschädigungsleistung entsprechenden Umfang zu reduzieren (s wiederum die Bsp bei Isola/Rapani aaO; Linder aaO).

Die Beklagte will mit ihrem Zug-um-Zug‑Begehren offenkundig Rückforderungsansprüche gegenüber der SICAV‑Liquidationsmasse sichergestellt wissen. Dafür besteht aber schon von Gesetzes wegen eine Rückgriffsmöglichkeit:

Zwischen den Streitteilen ist nicht strittig, dass Anleger wie die Klägerin direkte Forderungsrechte gegenüber der SICAV‑Liquidationsmasse haben (ebenso Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg vom 12. März 2009).

Soweit die Beklagte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts bekämpft, dass sie bereits im Wege der Legalzession (§ 1358 ABGB) in die Rechte der Anleger gegenüber der SICAV‑Liquidationsmasse eintrete, so ist es zwar richtig, dass die Beklagte grundsätzlich für den Ausfall jener Forderung eines Anlegers haftet, die gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen besteht (s § 23b Abs 3 WAG 1996; § 75 Abs 3 WAG 2007). Zu bedenken ist aber auch, dass die in der Liquidationsmasse des SICAV‑Fonds vorhandenen Gelder vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen mittelbar gehalten wurden und eben diese Konstellation den Entschädigungsfall begründete (9 Ob 50/09g). Würde man in einem solchen Fall den gesetzlichen Rückgriff gerade gegen denjenigen Rechtsträger versagen, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den ein Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat, so würden der Beklagten besonders raffinierte Umgehungskonstruktionen des Wertpapierdienstleisters grundlos zum Nachteil gereichen. Ein derart einschränkendes Verständnis des gesetzlichen Rückgriffs gebietet auch Art 12 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger nicht, wonach unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften die Systeme, die Zahlungen zur Entschädigung der Anleger leisten, berechtigt sind, „beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte dieser Anleger einzutreten“.

Selbst wenn man aber eine Legalzession nach § 1358 ABGB verneinen wollte, wäre für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen, weil bei einem engeren Verständnis des § 1358 ABGB aufgrund der im Umfang des Entschädigungsbetrags bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten und des SICAV‑Fonds bei Zahlung der Beklagten die Regressregel des § 896 ABGB zum Tragen käme. Sie gilt unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamen Rechtsgrund beruht oder nicht (zB Gamerith in Rummel ABGB3 § 896 Rz 1 mwN). Beim Rückgriff nach dieser Gesetzesstelle ist stets auf das „besondere Verhältnis“ zwischen den Mitschuldnern abzustellen, das selbst einen Anspruch auf vollen Rückgriff ergeben kann (P. Bydlinski in KBB ABGB3 § 896 Rz 3 mwN). Auch dafür bedarf es jedoch keiner rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Forderung durch die Klägerin, weil dieser Regressanspruch bereits von Gesetzes wegen besteht (arg § 896 ABGB: Rückgriff „auch ohne geschehene Rechtsabtretung“; vgl auch den gesetzlichen Rückgriffsanspruch nach § 93 Abs 3 S 8 BWG [„Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu.“]).

Dass die Beklagte auch nach tatsächlicher Entschädigung eines Anlegers und infolge eines gesetzlichen Regressanspruchs keine Ansprüche gegenüber dem SICAV‑Fonds geltend machen könnte, hat sie nicht behauptet.

Damit hat das Berufungsgericht das Begehren der Beklagten auf Einschränkung ihrer Leistungspflicht Zug um Zug gegen Abtretung der genannten Forderungen zu Recht als unberechtigt erachtet.

II.10. Der abschließend geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor: Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde (hier: Beil ./E), deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RIS‑Justiz RS0121557).

II.11. Da die Revision der Beklagten sohin insgesamt nicht berechtigt ist, ist ihr keine Folge zu geben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Das auf eine Nebenforderung (Zinseszinsen) beschränkte Obsiegen der Klägerin ist nicht kostenrelevant (vgl Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 106), sodass sie die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten und diese die Kosten der Revisionsbeantwortung der Klägerin zu tragen hat.

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