OGH 9Ob55/12x

OGH9Ob55/12x29.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H***** K*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, 1040 Wien, Rainergasse 31 Top 8, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 17.441,48 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2012, GZ 12 R 4/12i-27, mit dem den Berufungen beider Streitteile gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Oktober 2011, GZ 24 Cg 49/11v-17, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.119,24 EUR (darin 186,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die nach § 32 Z 8 WAG idF BGBl 1996/753 (WAG 1996) eingerichtete Entschädigungseinrichtung nach §§ 23b bis 23d WAG 1996. Der Kläger veranlagte am 8. 10. 1999 bei einem ihrer Mitgliedsunternehmen (A*****) 300.000 ATS (21.801,85 EUR) zur Depotnummer 9*****, Verrechnungskonto Nr 6.***** bei der R*****bank *****, wofür er zunächst ein „Persönliches Wertpapierbuch“ mit diesen Daten und in der Folge einen „Depot-Bericht“ vom 10. 7. 2000 erhielt. In diesem ist unter anderem vermerkt: „Bisherige Einzahlungen: öS 300.000,00. Bisherige Auszahlungen: öS 0,00“. In weiterer Folge wurde ihm für diese Depotnummer und diesen Betrag mit Datum 29. 5. 2001 ein Anlegerzertifikat mit der Bestätigung der Einzahlung und seiner Annahme für den A***** Sparplan von der A***** (Verrechnungskonto Nr 9***** bei der R***** AG) ausgestellt.

Ebenso wie in dem der Entscheidung 9 Ob 50/09g zugrunde liegenden Sachverhalt wurden die Gelder des Klägers von A***** gehalten. Über A***** wurde am 2. 11. 2005 der Konkurs eröffnet.

Die Forderung des Klägers wurde durch den Klagevertreter mit einer Reihe weiterer Anleger am 27. 2. 2006 in Form einer Liste mit Name, Anschrift, Depotnummer und Höhe der Forderung angemeldet. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 10. 4. 2006 zusätzliche Unterlagen und Informationen wie den Nachweis der Identität, Urkunden über die Veranlagung und die Ein- bzw Auszahlungen an. Unter Hinweis auf ein weiteres Schreiben vom 27. 4. 2006 forderte der Klagevertreter am 14. 6. 2006 die Beklagte nochmals auf, aufgrund der äußerst umfangreichen Unterlagen aus Kostengründen die Haftung vorerst dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte teilte dem Klagevertreter am 14. 2. 2007 mit, dass der Anspruch abgewiesen werde, weil die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen trotz nochmaliger Aufforderung nicht vollständig vorlägen.

Aus der Liquidation des A***** Fonds SICAV in Luxemburg wurden dem Kläger am 7. 12. 2010 4.360,37 EUR (= 20 % des veranlagten Betrags) ausbezahlt. Weitere Zahlungen erhielt er bisher nicht. A*****-Anleger, deren Gelder in den ebenfalls insolventen SICAV-Fonds in Luxemburg geflossen sind, sollen nach Prüfung ihrer Ansprüche aus der dort vorhandenen Liquidationsmasse entschädigt werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt können „Informationen zufolge“ etwa 70 % der Forderungen befriedigt werden, wobei das genaue Ausmaß noch nicht feststeht.

Mit Mahnklage vom 9. 12. 2010 begehrte der Kläger von der Beklagten zunächst 15.742,31 EUR sA, da ein Entschädigungsfall nach § 23b Abs 3 WAG 1996 vorliege. Mit Schriftsatz vom 7. 2. 2011 wurde der (aufgrund eines Rechenfehlers errechnete) Klagsbetrag auf 17.441,48 EUR sA korrigiert. Mit diesem Schriftsatz legte der Kläger auch das Anlegerzertifikat sowie den Depotbericht vom 10. 7. 2000 vor. In der Verhandlung vom 21. 9. 2011 erfolgte die Vorlage des Einzahlungsbelegs und des „Wertpapierbuchs“, die der Beklagten dadurch erstmals zur Kenntnis gelangten.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte - soweit revisionsgegenständlich - mangelnde Fälligkeit der Forderung ein. Der Kläger habe keine verlässlichen Urkunden, die ihr die Prüfung der angemeldeten Forderung ermöglicht hätten, vorgelegt. Zudem stehe ihr eine angemessene Prüf- und eine dreimonatige Auszahlungsfrist zu. Darüber hinaus hätten die Anleger einen Anspruch gegen die Liquidationsmasse des SICAV-Fonds in Luxemburg in Höhe von 70 % ihrer Investition, der den Entschädigungsbetrag entsprechend reduziere. Im Umfang der Klagsausdehnung sei Verjährung eingetreten.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 17.441,48 EUR samt 4 % Zinsen seit 8. 9. 2011 bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 2007/107 und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Gemäß § 23b Abs 2 WAG 1996 habe die Entschädigungseinrichtung zu gewährleisten, dass Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt worden seien, ausbezahlt würden. Der Kläger habe bewiesen, dass seine Gelder in der Höhe seines Erlags vom Mitglieds-WPDLU im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 9 Ob 50/09g gehalten worden seien, wobei das Mitglied in Konkurs verfallen und nicht in der Lage sei, die Gelder zurückzuzahlen. Der Kläger habe das ihm Mögliche ausreichend unter Beweis gestellt. Die Beklagte habe konkret zu beweisen, warum trotz der festgestellten grundsätzlichen Berechtigung des Entschädigungsanspruchs dieser nicht oder nicht in voller Höhe zu Recht bestehe. Ein allfälliger direkter Anspruch in Höhe von etwa 70 % gegen den Luxemburgischen SICAV-Fonds sei unabhängig vom Vorliegen des Anspruchs dem Grunde nach eine der Höhe nach ungewisse Forderung, die keinen Einfluss auf die Entschädigungsvoraussetzungen habe. Die Klageforderung sei auch fällig, weil mit dem Anlegerzertifikat und dem Depot-Bericht die Bezahlung des behaupteten Betrags bestätigt und das dafür angekaufte Wertpapierprodukt samt dessen wesentlichen Daten genannt werde. Damit stehe eine ausreichende Grundlage zur Verfügung, die vom Mitglieds-WPDLU selbst stamme und eine Verbindung zwischen dem Kläger, einer von ihm getätigten Zahlung und der Anlage bei dem WPDLU herstelle. Der Einzahlungsbeleg sei lediglich ein zusätzlicher, zur Prüfung aber nicht notwendiger Nachweis. Der Beklagten sei seit 7. 2. 2011 vor der dreimonatigen Auszahlungsfrist des § 23b Abs 2 WAG 1996 zur Feststellung der Forderung noch ein jedenfalls angemessener Zeitraum von deutlich mehr als vier Monaten zur Prüfung zur Verfügung gestanden. Die Fälligkeit der Klagsforderung sei somit mit 8. 9. 2011 eingetreten. Eine Einschränkung des Klagebegehrens „auf eine Exekution auf das Treuhandvermögen der Beklagten“ sei vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich gebilligt worden, die Verurteilung der Beklagten habe daher nur in das Treuhandvermögen nach dem WAG 1996 zu erfolgen. Für eine kridamäßige Verteilung des Treuhandvermögens fehle eine gesetzliche Grundlage. Die Ansprüche seien aufgrund der nach Literaturmeinungen anzuwendenden 30-jährigen Verjährungsfrist auch nicht verjährt.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile keine Folge und teilte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die Revision sei wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle zur Frage zulässig, ob die Fälligkeit der Forderung des Anlegers gegenüber der Beklagten erst nach Ablauf von neun Monaten (6 Ob 94/12k, 7 Ob 165/10f) oder nach den Umständen des Falls auch früher (vgl 9 Ob 50/09g) eintreten könne.

In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

1. Die Beklagte erachtet die Klagsforderung weiterhin als nicht fällig, weil das Anlegerzertifikat und der Depotbericht keine ausreichende Prüfgrundlage dargestellt hätten und zum Schluss der Verhandlung (21. 9. 2011) die richtigerweise mit sechs Monaten anzunehmende Prüf- und die dreimonatige Auszahlungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen seien.

1.1. Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 hat die Entschädigungseinrichtung zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs 2a BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in einer Reihe jeweils vergleichbare Fälle betreffender Entscheidungen (9 Ob 50/09g; 6 Ob 235/09s; 9 Ob 62/11z; 8 Ob 110/11a; 1 Ob 240/11t; 7 Ob 222/11i; 8 Ob 65/12k; 5 Ob 63/12v; 8 Ob 73/12m) bekräftigt, dass die Feststellung der Forderung gemäß §§ 23b Abs 2 und 23c Abs 4 WAG 1996 auf einer selbstständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung beruht und die Prüftätigkeit der Entschädigungseinrichtung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht nur das schlichte Verlangen des Anlegers, sondern zusätzlich dessen Legitimierung voraussetzt.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung (1 Ob 240/11t: 8 Ob 110/11a: 9 Ob 62/11z: 6 Ob 94/12k ua) reicht dafür die Bekanntgabe des Namens, der Depotnummer und der Forderungshöhe nicht aus. Der Anspruchsteller hat zunächst nachzuweisen, welche Gesellschaft seine Vertragspartnerin war, welchen Betrag er tatsächlich investiert hat, wann und auf welches Konto er die Überweisung(en) vorgenommen hat und gegebenenfalls ob und in welchem Ausmaß er aus einem Fondsvermögen bereits Befriedigung erlangt hat. Für die beklagte Entschädigungseinrichtung als am Geschäft nicht beteiligte Dritte muss die Grundlage der Haftung nachgewiesen sein, damit ihre Pflicht zur inhaltlichen Prüfung einsetzt (8 Ob 110/11a; 8 Ob 65/12k; 8 Ob 73/12m).

Mit welchen Unterlagen dieser Nachweis zu führen ist, ist vom Obersten Gerichtshof nicht in genereller Weise für § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 vorzugeben, weil es dafür maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Für den konkreten Fall ist aber die Ansicht der Vorinstanzen, dass die am 7. 2. 2011 erfolgte Vorlage des Anlegerzertifikats und des Depot-Berichts als Nachweis für die grundsätzliche Haftung der Beklagten ausreichten, um eine inhaltliche Prüfung vornehmen zu können, nicht zu beanstanden:

Im Anlegerzertifikat („Anleger Certifikat“) vom 29. 5. 2001 wird nach Nennung der Anlegergesellschaft, des Klägers, des „A***** Sparplans“, der Depotnummer und des Verrechnungskontos bestätigt: „Ihr Antrag über einen Einmalerlag wurde angenommen. Der Einzahlungsbetrag beträgt ATS 300.000,00 (EUR 21.801,85). Die Laufzeit beträgt 8 Jahre und beginnt am 01.10.99.“ Im Depot-Bericht vom 10. 7. 2010 ist in der Rubrik „Anlageform, Laufzeit und bisherige Zahlungen“ eingetragen: „Einmalerlag über ATS 300.000,00 (EUR 21.801,85). 8 Jahre Laufzeit ab 1. 10. 1999. Bisherige Einzahlungen: öS 300.000,00. Bisherige Auszahlungen: öS 0,00.“ Ua wird auch der Wert der Fondsanteile per 30. 6. 2000 genannt. Daraus geht aber mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Kläger tatsächlich 300.000 ATS zu dem genannten A*****-Depot veranlagt hatte.

Die Beklagte weist darauf hin, dass diese Urkunden vom malversierenden Wertpapierdienstleister stammten, gerade in Malversationsfällen aber eine Datenmanipulation durch den Wertpapierdienstleister nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Gefahr wird vom Obersten Gerichtshof nicht verkannt (vgl 9 Ob 62/11z). Gerade bei Urkunden, mit denen vom Anleger getätigte Einzahlungen bestätigt werden, ist Derartiges aber nicht ohne Weiteres anzunehmen, weil eine rechtswidrige Verwendung von Anlegergeldern und ihre Verschleierung in der Regel erst nach deren Eingang einsetzt. Damit hätten die genannten Urkunden die Beklagte veranlassen müssen, die Berechtigung des Klagsanspruchs näher zu prüfen.

1.2. Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage der Länge der Prüffrist wurde jüngst in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 4. 4. 2013, 2 Ob 171/12d, die europarechtlich (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger) gebotene Notwendigkeit der raschen Entschädigung und die deshalb zu verlangende unverzügliche Prüfung der Anmeldungen (zu dieser s auch RIS-Justiz RS0126982) hervorgehoben. In jenem Fall, in dem die Beklagte dem Klagevertreter bereits 2007 von der „sorgfältigen Prüfung“ einer Forderungsanmeldung berichtet hatte, wurde eine Frist von drei Monaten für die Prüfung und den Datenabgleich der zwei erst im Verfahren vorgelegten jeweils einseitigen Urkunden nicht als zu kurz beanstandet. Umso mehr muss im insoweit gleichgelagerten vorliegenden Fall, in dem die Beklagte ebenfalls bereits 2007 auf eine sorgfältige Prüfung der Forderungsanmeldung hingewiesen hatte (Beilagenkonvolut ./F), eine Prüffrist von vier Monaten ausreichen.

2. Zu der von der Beklagten wegen Unzulänglichkeit des Haftungsfonds begehrten kridamäßigen Verteilung des Treuhandvermögens wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass dafür eine gesetzliche Grundlage fehlt (ausführlich 2 Ob 171/12d, jüngst auch 1 Ob 21/13i). Für die Zahlungspflichten der Beklagten gilt daher das Prioritätsprinzip.

3. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung des ausgedehnten Klagsbetrags, weil der Entschädigungsanspruch als (verschuldensunabhängiger) Schadenersatzanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliege. Eine Entscheidung darüber kann aber dahinstehen, weil die Verjährung grundsätzlich von der Fälligkeit eines Anspruchs abhängt, die hier erst im Lauf des Verfahrens eintrat. Auf Überlegungen, dass die Verjährung beispielsweise einer Werklohnforderung schon in dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung objektiv möglich gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0021821 [T19 ua]; RS0021887; RS0034206), muss hier nicht eingegangen werden. Da die Streitteile unstrittig den Ausgang eines schließlich 2010 entschiedenen Musterverfahrens abwarten wollten, konnte der Kläger davon ausgehen, dass von ihm jedenfalls bis dahin keine weiteren Handlungen erwartet wurden. Ein ungebührliches Hinauszögern der Fälligkeit kann ihm daher im Zusammenhang mit der kurz nach Klagseinbringung erfolgten Korrektur eines Rechenfehlers und der daraus resultierenden Ausdehnung des Klagebegehrens nicht vorgeworfen werden.

4. Zum Einfluss der Ansprüche von Anlegern im Konkurs des SICAV-Fonds in Luxemburg wurde in der Entscheidung 2 Ob 171/12d ausgeführt, dass die Entschädigungsforderung des Anlegers nach dem WAG ohne Rücksichtnahme auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren des WPDLU, aber auch des SICAV-Fonds zur Zahlung fällig sei. Ein Abwarten des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens, das letztlich zur sicheren Kenntnis der Höhe der Forderung gegen die Entschädigungseinrichtung nötig wäre, wenn die Konkursquote abzuziehen wäre, unterliefe die von der Richtlinie mehrfach betonte Raschheit der Entschädigung. Die bloße Aussicht auf den künftigen Erhalt einer nach wie vor nicht genau bestimmbaren, prozentuellen Quote auf Basis der nachgewiesenen Investition sei einer hier und jetzt bestehenden Zugriffsmöglichkeit auf Gelder oder Instrumente nicht gleichzuhalten.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar behauptet, dass der Kläger im Umfang von 70 % seiner Investition einen direkten Anspruch und damit Zugriff auf das Vermögen der SICAV-Fonds habe und in diesem Ausmaß Befriedigung daraus erlange. Nicht anders als im Verfahren 2 Ob 171/12d hat sie allerdings nicht behauptet, dass der einzelne Anleger über ein ihm zuordenbares Einzelkundenkonto in Luxemburg oder ein ihm zustehendes Finanzinstrument frei verfügen könne. Wie dargelegt, kann aber das bloße Forderungsrecht auf eine künftige Quote am Liquidationsvermögen des insolventen Fonds keine Berücksichtigung finden. Danach liegen aber auch die von der Beklagten behaupteten sekundären Feststellungs- bzw Verfahrensmängel bezüglich des Anspruchs des Klägers gegenüber dem SICAV-Fonds nicht vor.

5. Da die Revision sohin insgesamt nicht berechtigt ist, ist ihr keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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