OGH 5Ob85/13f

OGH5Ob85/13f16.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** J*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 44 C 273/09p des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2013, GZ 38 R 257/12v-5, womit infolge Rekurses der Klägerin der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. September 2012, GZ 44 C 215/12p-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die gegenständliche Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 44 C 273/09p des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wurde vom Erstgericht gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Dem dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass kein Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 530 Abs 1 ZPO vorliege.

Das Gericht zweiter Instanz unterließ einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands und die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs mit der Begründung, dass sich derartige Aussprüche erübrigten, weil die Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung „aufgrund der gebotenen Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO“ zu beurteilen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, dass dem Erstgericht die Einleitung und Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Diesen Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn das Gericht zweiter Instanz erstmals über eine bei ihm gemäß § 535 ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage entschieden und diese zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0043868; RS0102655).

Die Bestätigung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage aus formalen Gründen durch das Rekursgericht ist zwar nicht jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0023346 [T13]; RS0116279), der Revisionsrekurs ist aber nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0044520; zuletzt 8 Ob 85/12a).

Der Rechtsmittelzug ist bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet, als im wiederaufzunehmenden Verfahren (RIS-Justiz RS0116279; RS0044087 [T1]).

Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.

Die Vorlage des Revisionsrekurses des Klägers direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium (noch) nicht gegeben. Zwar ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die im Vorprozess erfolgte Bewertung von über 30.000 EUR, die auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich ist (1 Ob 22/06a uam), keine gesonderte (neuerliche) Bewertung durch das Rekursgericht erforderlich ist; erforderlich ist jedoch ein Anspruch desselben über die Zu- bzw Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wegen Bejahung oder Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, was somit nachzuholen ist. Ob das Rechtsmittel sodann noch einer allfälligen Verbesserung durch die Revisionsrekurswerberin bedarf, obliegt der Beurteilung durch die Vorinstanzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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