OGH 4Ob510/96; 1Ob200/98p; 3Ob158/00g; 6Ob276/01h (RS0102655)

OGH4Ob510/96; 1Ob200/98p; 3Ob158/00g; 6Ob276/01h23.5.2024

Rechtssatz

§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO soll nach der Absicht des Gesetzgebers (nur) jene Fälle erfassen, in denen das Berufungsgericht funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend entscheidet.

Normen

ZPO §519 Abs1 Z1 B
ZPO §519 Abs1 Z1 G

4 Ob 510/96OGH30.01.1996

Veröff: SZ 69/21

1 Ob 200/98pOGH28.07.1998

Beisatz: Lehre und Rechtsprechung wenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog auf Aufhebungsbeschlüsse an, mit denen - ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie einer Klagezurückweisung gleichkommen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsschutz abschließend (definitiv) verweigert wird. (T1)

3 Ob 158/00gOGH20.06.2001

Auch; Beis ähnlich wie T1

6 Ob 276/01hOGH29.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt. (T2)

10 Ob 225/02iOGH22.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede aufgehoben und dem Erstgericht die Sachentscheidung "unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund" aufgetragen hat, gehört nicht dazu. (T3)

8 ObA 77/02kOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anwendbar, wenn Berufungsgericht Eventualbegehren zurückweist. (T4)

3 Ob 266/02tOGH18.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Es besteht kein Anlass zur analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem nach Streitanhängigkeit die Klage zurückgewiesen wurde. (T5)

1 Ob 103/03hOGH27.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Berufungsgericht einen (unzulässigen) Antrag auf nachträglichen Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts gemäß § 479 Abs 1 ZPO zurückwies, gehört nicht dazu. (T6)

10 Ob 101/07mOGH27.11.2007

Vgl auch; Beisatz: § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nicht analog anzuwenden auf einen Zurückweisungsbeschluss, mit dem ein Beschluss gegen die Zulassung einer Klageänderung angefochten wurde. (T7)

6 Ob 292/07wOGH24.01.2008

Vgl; Beisatz: Wird die Aufhebung des Ersturteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht bekämpft (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), so handelt es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach Streitanhängigkeit (§ 521a Abs 1 Z3 ZPO). In einem solchen Fall ist der Rekurs zweiseitig, die Rekursfrist beträgt vier Wochen. (T8)

8 Ob 119/09xOGH22.10.2009

Auch; Beisatz: Hat das Rekursgericht die Rechtsmittelzurückweisung durch das Erstgericht bestätigt, so sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO uneingeschränkt zu beachten. (T9)

5 Ob 184/09hOGH10.11.2009

Vgl

4 Ob 99/11dOGH09.08.2011

Auch

5 Ob 85/13fOGH16.05.2013

Auch

7 Ob 160/13zOGH02.10.2013

Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO. (T10)

2 Ob 121/13bOGH19.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen das Urteil des Berufungsgerichts. (T11)

3 Ob 73/14bOGH21.05.2014
1 Ob 193/14kOGH22.10.2014

Vgl auch; nur wie T3; Beisatz: Hier: Verneintes Prozesshindernis der Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht. (T12)

9 Ob 38/16bOGH28.10.2016

Beisatz: Die Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar, weil dadurch der Rechtsschutz nicht abschließend verweigert wird. (T13)

3 Ob 12/19iOGH20.02.2019

Vgl auch; Beisatz: Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO). (T14)<br/>Anmerkung: Gegenteilig zu T8. (T15)

17 Ob 22/19pOGH28.05.2020

vgl; Beisatz: Weist das Berufungsgericht erstmals ein Eventualbegehren zurück, ist der Rekurs in unmittelbarer Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. (T16)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/51

7 Ob 13/21vOGH24.02.2021

Auch; Beis wie T14; Beis wie T15

4 OB 59/24sOGH23.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0040OB00510_9600000_001

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