OGH 2Ob66/13i

OGH2Ob66/13i25.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorde D*****, vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Doris K*****, und 2.) A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Hans Widerin ua, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen 62.858,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Februar 2013, GZ 1 R 247/12a-171, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der erkennende Senat hat schon im vorigen Rechtsgang ausgesprochen, dass keine Bindungswirkung der Entscheidung im ersten Vorprozess besteht, weil schon wegen der in den Vorprozessen unterschiedlichen Klagebegehren und Klagevorbringen die Streitgegenstände der Vorprozesse und des vorliegenden Verfahrens nicht ident sind (2 Ob 27/09y).

Im ersten Vorprozess wurde festgestellt, der Unfall habe keine länger als sechs Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers verursacht. Im vorliegenden Verfahren wurde hingegen festgestellt, die Gesundheitsschädigung, die beim Kläger zur Invaliditätspension geführt habe, sei auf den Unfall zurückzuführen.

Die Feststellungen im Vorprozess sind im vorliegenden Verfahren nicht bindend: Es ist nämlich mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit“ vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird (2 Ob 10/96 = RIS-Justiz RS0102102).

Die von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Entscheidungen 2 Ob 8/05y und 2 Ob 242/98x sind nicht einschlägig: Sie betreffen Schmerzengeldansprüche und den dabei geltenden Grundsatz der Globalbemessung (vgl zB RIS-Justiz RS0031405; RS0031055; RS0031051). Hier geht es aber um Ansprüche wegen Verdienstentgangs.

2. Die Revisionswerber bemängeln, die angefochtene Entscheidung lasse außer Betracht, dass die Parteien im zweiten Vorverfahren einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hätten, wonach die weiteren Ansprüche des Klägers hinsichtlich eines Viertels endgültig abgegolten seien.

Dem ist zu entgegnen, dass die Beklagten in ihrer Berufung gegen das den Grund des Anspruchs zur Gänze bejahende Zwischenurteil des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang diesen Umstand nicht gerügt haben. Im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im zweiten Rechtsgang wurde lediglich ein fehlendes weiteres Gutachten als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens beurteilt.

Gemäß § 496 Abs 2 ZPO hat sich aber das fortgesetzte Verfahren in erster Instanz auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken. Die Frage der allfälligen teilweise anspruchsvernichtenden Wirkung eines (nicht festgestellten) außergerichtlichen Vergleichs kann daher im dritten Rechtsgang nicht mehr aufgerollt werden.

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