OGH 7Ob12/13k

OGH7Ob12/13k26.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** A*****, vertreten durch Dr. Beate Köll‑Kirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Ullmann ‑ Geiler und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 500.000 EUR sA, Rente und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2012, GZ 4 R 181/12t‑73, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Juni 2012, GZ 66 Cg 144/11w‑70, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.073,50 EUR (darin enthalten 512,25 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab, welcher die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 99), die Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) und die Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000) zugrunde gelegt wurden.

Die AUB 99 lauten auszugsweise:

„§ 1 Was ist versichert?

1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen.

[...]

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

[...]“

Die max 2000 lauten auszugsweise:

„1. Bedingungen für die Erweiterung der AUB 99

[...]

1.29 Insektenstiche

Die Folgen von Insektenstichen und Bissen sind als Unfall im Sinn von § 1 AUB 99 anzusehen. Die Abgrenzung gemäß § 5.2.4.1 AUB 99 findet insoweit keine Anwendung.

[...]

2. Bedingungen für Leistungen bei Infektionskrankheiten und Impfungen

2.1 Infektionen durch Verletzungen und plötzliches Eindringen

In Abänderung zu § 5.2.4 AUB 99 gelten als in die Versicherung eingeschlossen alle Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass der Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt ist.

Insbesondere:

a) Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen werden (zB Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis, Pest),

b) Cholera, Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken/Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Typhus/Paratyphus.

[...]

2.3 Als Folge eines Unfallereignisses gemäß § 1 AUB 99 gilt ebenfalls mitversichert:

a) sonstige Folgen von Insektenstichen (zB allergische Reaktionen)

b) Tollwut, Wundstarrkrampf und Wundinfektionen

c) Infektionen durch geringfügige Haut‑ oder Schleimhautverletzungen

d) Infektionen durch sonstige (nicht geringfügige) Unfallverletzung.

[...]“

Der Kläger war ab 1. 12. 2003 selbständig als Tierarzt tätig. Am 2. 11. 2007 behandelte er ein Meerschweinchen, das ihn am rechten Handrücken kratzte. Er bekam am nächsten Tag Fieber, der Kratzer entzündete sich. Der Handrücken des Klägers war geschwollen und rötlich. Am 15. 11. 2007 kratzte ein anderes Meerschweinchen den Kläger im Rahmen der Untersuchung am rechten Unterarm. Er bekam einen Nesselausschlag an beiden Händen, die Wunde war geschwollen und gerötet. Er bekam schwer Luft und seine Augenlieder waren geschwollen.

Durch die Kratzer der Meerschweinchen erlitt der Kläger eine körperliche Schädigung, die zu Infektionen führte, welche erfolgreich behandelt wurden. Durch die Infektionen ist beim Kläger kein dauerhafter Gesundheitsschaden entstanden.

Beim Kläger besteht jedoch nunmehr eine Meerschweinchen‑Epithelallergie. Für das Auftreten einer solchen Allergie muss bereits eine genetische Anfälligkeit vorliegen, welche jedoch nicht zwangsläufig dazu führt, dass die Allergie auch auftritt. Um eine Allergie auszulösen, bedarf es zumindest zweier Kontakte mit dem Erreger. Beim ersten (möglicherweise auch beim x‑ten) Kontakt erfolgt die sogenannte Sensibilisierung. Das Immunsystem entwickelt eine abnorme Reaktion auf das Allergen, wobei noch keine fassbare Symptomatik auftritt. Frühestens beim darauffolgenden nächsten Kontakt kommt es zu klinischen Beschwerden. Der Kratzer am 2. 11. 2007 führte zur Sensibilisierung und der Kratzer vom 15. 11. 2007 zur ersten klinischen Reaktion beim Kläger.

Auf Grund der nunmehr beim Kläger vorliegenden Allergie gegen Meerschweinchen‑Epithelien ist er als Kleintierarzt zu 100 % arbeits‑ bzw erwerbsunfähig.

Er begehrt die Zahlung von 500.000 EUR sA, eine monatliche Rente von 750 EUR (wertgesichert) ab 1. 12. 2007 bis zu seinem Tod sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm im Umfang des abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrags für die Kosten einer staatlich anerkannten Umschulung bis maximal 6.000 EUR auf Grund des Schadensfalls vom 2. 11. 2007/15. 11. 2007 zu haften habe.

Durch die Sonderbestimmung max 2000 seien die AUB 99 dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch Infektionen ausdrücklich vom Versicherungsschutz umfasst seien, bei denen der Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut in den Körper gelangt sei. Durch die Kratzer der Meerschweinchen sei die Haut des Klägers derart verletzt worden, dass Stoffe in dessen Körper eingedrungen seien, auf die sein Immunsystem reagiert habe, weshalb ein Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen vorliege. Bei einer Allergie überreagiere das Immunsystem, dies im Gegensatz zu einer Infektion, bei der es zu wenig reagiere. Es sei nicht einzusehen, warum Allergien vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollten, ebenso nicht, warum eine allergische Reaktion auf Meerschweinchenkratzer anders zu bewerten wäre als ein Insektenstich. Der Kläger sei als Tierarzt zu 100 % berufsunfähig und habe daher auch Anspruch auf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Rente. Schließlich bestehe auch das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte ihm die Umschulungskosten zu bezahlen habe, zumal diese ihre Leistungsverpflichtung abgelehnt habe.

Die Beklagte bestreitet. Der Kläger übersehe, dass er nicht eine Betriebsunterbrechungs‑ bzw Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern eine Unfall-versicherung abgeschlossen habe. Zunächst liege gar kein Unfall im Sinn von § 1 Z 3 AUB 99 vor, weil es am Moment der Unfreiwilligkeit mangle. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Kleintierarzt immer wieder von Meerschweinchen gekratzt worden, habe derartige Gesundheitsschädigungen sohin hingenommen. Es liege auch keine Invalidität im Sinn der Versicherungsbedingungen, nämlich eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, vor. Bei der diesbezüglichen Beurteilung seien nämlich ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen und nicht der vom Versicherungsnehmer ausgeübte Beruf. Richtig sei zwar, dass nach Punkt 2.1 der Sonderbedingungen (max 2000) Infektionen, bei denen der Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut in den Körper gelangt sei, eingeschlossen seien, jedoch handle es sich bei der vorliegenden Erkrankung des Klägers keineswegs um eine Infektion oder die Folge einer solchen, sondern um eine krankhafte Allergie, die bereits vor November 2007 vorgelegen sei und erst durch die Ereignisse vom 2. bzw 15. 11. 2007 hervorgetreten sei. Schließlich müsse eine Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und zusätzlich innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt werden. Auch diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Durch die Sonderbedingungen zur Unfallversicherung max 2000 seien ausdrücklich alle Infektionen eingeschlossen worden, bei denen der Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut in den Körper gelangt sei. Auch die Meerschweinchen‑Epithelien seien durch Kratzwunden in den Körper des Klägers eingedrungen und hätten zu einer allergischen Reaktion geführt. Unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sei davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Versicherungsfall vorliege. Somit stelle sich die Frage, ob beim Kläger eine 20%ige oder eine 100%ige Invalidität im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger den von ihm ausgeübten Beruf in seinem Antrag anzugeben gehabt habe und darüber hinaus von der Beklagten auch Umschulungskosten zu tragen seien, sei davon auszugehen, dass bei der Invalidität auf den jeweils ausgeübten Beruf Bezug zu nehmen sei. Demnach sei von einer 100%igen Invalidität auszugehen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsabweisung. Unter Infektion sei das Eindringen von pathogenen Molekülen zu verstehen, während Epithelien Grundgewebe seien, sodass das Eindringen von Meerschweinchen‑Epithelien nicht als Infektion anzusehen sei. Aus den AVB ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass allergische Reaktionen, also Änderungen der Reaktionsfähigkeit des Immunsystems gegenüber körperfremden Substanzen, soweit sie nicht von Insektenstichen hervorgerufen würden, nicht unter den erweiterten Unfallbegriff der Sonderbedingungen max 2000 fielen. Das Geschehen könne auch schon nicht in die Grunddefinition eines Unfalls eingeordnet werden, da der Kläger immer wieder Meerschweinchen behandelt und dabei in Kauf genommen habe, dass er dabei gekratzt werde, sodass kein „unfreiwilliges“ Ereignis vorliege. Überdies stellten die Meerschweinchenkratzer nur „Gelegenheitsursachen“ dar, die nur eine bestehende Gesundheitsschädigung vollendet oder sichtbar werden ließen. Der Kläger habe auch nicht dartun können, dass im Sinn von § 2.1.1.1 AUB 99 eine Invalidität von einem Arzt festgestellt worden sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zum Unfallbegriff nach den AUB 99 jedenfalls im Zusammenhang mit einer Allergie als relevante Gesundheitsschädigung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. § 1 Z 3 AUB 99 bezeichnet das Unfallereignis als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Erleidet der Versicherte durch ein solches unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung, liegt ein Unfall vor. Es wurde bereits ausgesprochen, dass der Biss oder Stich eines Tieres (auch eines Insekts) der deutschen Lehre und Rechtsprechung folgend als Unfall im Sinn des § 1 Z 3 AUB 99 bezeichnet werden kann (7 Ob 20/94, 7 Ob 21/06y, OLG Hamm VersR 1981, 673; OLG Hamm VersR 1987, 253; Grimm Unfallversicherung³ S 104).

2. Zu § 1 Z 3 AUB 99 wird weiters vertreten, dass auch jemand, der sich bewusst und gewollt einem hohen Risiko aussetzt, in der Erwartung, er werde das Risiko ohne Schaden meistern, eine Gesundheitsschädigung unfreiwillig erleidet, wenn er verunglückt. Die Unfreiwilligkeit hat sich daher nicht auf das Ereignis, sondern auf die Folge des Ereignisses, der Körperverletzung oder den Tod, zu beziehen (7 Ob 320/04s, 7 Ob 217/08z, Grimm aaO S 113 f, Wussow/Prückhauer Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 6 S 50 f). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar die Meerschweinchen freiwillig behandelt, die Kratzer und das Auslösen der Allergie erfolgten aber ohne Zweifel unfreiwillig.

3. Nicht zweifelhaft ist, dass allein die ‑ folgenlos ausgeheilten ‑ Kratzer beim Kläger keine (dauerhafte) Gesundheitsschädigung hervorriefen, weshalb kein Unfallereignis im Sinn des § 1 Z 3 AUB 99 vorliegt, wovon der Kläger auch selbst ausgeht. Vielmehr gründet er die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung auf den durch Punkt 1.2 der max 2000 erweiterten Unfallbegriff.

4.1 Nach den ‑ den Obersten Gerichtshof bindenden ‑ Feststellungen gelangten Meerschweinchen-Epithelien durch die Beschädigungen der Haut in den Körper des Klägers, wodurch eine anlagebedingt bereits bestehende Meerschweinchen‑Epithelallergie letztlich ausgelöst wurde.

4.2 Die Vorinstanzen haben die vom Obersten Gerichtshof entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zur Auslegung von Versicherungsbedingungen zutreffend ausgeführt: Danach sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS‑Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie ‑ wie hier ‑ nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0008901). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (RIS‑Justiz RS0050063).

4.3 Punkt 2.1 der max 2000 schließt Infektionen in den Versicherungsschutz ein, bei denen die Krankheitserreger durch Beschädigungen der Haut in den Körper gelangen.

Eine Infektion, umgangssprachlich auch „Ansteckung“, ist das Eindringen eines selbständig vermehrungsfähigen tierischen oder pflanzlichen Krankheitserregers in den Körper, der durch seine Lebensfähigkeit bestimmte örtlich begrenzte oder allgemeine Störungen hervorruft (vgl OLG Hamm VersR 1981, 673 mwN). Eine Allergie hingegen ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene). Die Allergie, die sich damit nicht nur, was die Reaktion des Immunsystems angeht, erheblich von einer Infektion unterscheidet, wird auch nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern, wie in Punkt 2.1 der max 2000 gefordert, hervorgerufen.

Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Punkt 2.1 der max 2000 dahin verstehen, dass eine Allergie, bei der eben keine Krankheitserreger in den Körper gelangen, auch keine Infektion ist, die durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. Dass in Punkt 2.1 der max 2000 zwischen Infektion und Allergie unterschieden wird, zeigt darüber hinaus der Umstand, dass ausdrücklich und ausschließlich allergische Reaktionen als Folge von Insektenstichen in den Versicherungsschutz eingeschlossen wurden.

Für die beim Kläger durch die über die Kratzer eingedrungenen (harmlosen) Meerschweinchen‑Epithelien ausgelöste Allergie besteht demnach kein Versicherungsschutz.

5. Auf die Fragen, ob der Grad der Invalidität des Klägers unter Zugrundelegung des von ihm ausgeübten Berufs des Tierarztes zu bemessen ist und ob rechtzeitig eine ärztliche Feststellung der Invalidität erfolgte, kommt es nicht an.

6.1 Mit dem angesprochenen Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge nicht erledigt, werden vom Kläger sekundäre Verfahrensmängel geltend gemacht, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind (RIS‑Justiz RS0043304). Diese hat jedoch nach dem Dargelegten keine Berechtigung.

7. Soweit der Kläger ein Abgehen des Berufungsgerichts von den getroffenen Feststellungen ohne Beweiswiederholung rügt, wurden die betreffenden Feststellungen der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugrunde gelegt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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