Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen vertretene Ansicht, sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch für den noch strittigen Zeitraum ab 1. 11. 2011 die von den Vorinstanzen genannte Verweisungstätigkeit einer Informationsangestellten in Einkaufszentren oder Großkaufhäusern nicht mehr verrichten, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Die Feststellung, welche Tätigkeiten die Versicherte aufgrund ihres Leidenszustands noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (vgl RIS-Justiz RS0043118). Die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen kann jedoch vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl 10 ObS 58/04h; 10 ObS 424/01b ua).
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