OGH 10ObS58/04h

OGH10ObS58/04h18.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milena B*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Alexander Singer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2003, GZ 7 Rs 133/03p-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen ist die Klägerin, die unbestritten keinen Berufsschutz genießt, aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage, verschiedene Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie beispielsweise die Tätigkeiten einer Aufseherin, Bürobotin, Geschirrabräumerin, Kontrollarbeiterin oder Adjustiererin, auszuüben. Aus diesem Grunde wurde von den Vorinstanzen eine Invalidität der Klägerin im Sinne der für sie maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG verneint. Die Klägerin macht zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels geltend, es liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur rechtserheblichen Frage vor, ob eine Versicherte, die der dauernden Aufsicht ihrer Familie bedürfe, überhaupt einen Verweisungsberuf ausüben könne. Diese Frage stellt sich jedoch in Wahrheit gar nicht, weil dem festgestellten Leistungskalkül der Klägerin eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa auch dass die Klägerin in der Lage ist, den an die genannten Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen zu entsprechen - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen in Zweifel ziehenden Revisionsausführungen entsprechen daher nicht dem Gesetz, weil die Richtigkeit der Tatsachengrundlage im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann.

Da die Revisionswerberin somit keine für die Entscheidung relevante Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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