Spruch:
- 1. Der Nachtrag zur Revision wird zurückgewiesen.
- 2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger in Ergänzung zur Revision persönlich eingebrachte Schriftsatz vom 5. 11. 2001 ist zurückzuweisen, weil dem Kläger nur ein Rechtsmittel zusteht und die Voraussetzungen einer Verbesserung nach § 84 Abs 3 ZPO nicht vorliegen (vgl SSV-NF 2/5 ua). Nach den Ausführungen des Erstgerichtes ist der am 23. 5. 1947 geborene und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter tätig gewesene Kläger nicht invalid im Sinne der für ihn unbestritten maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG, weil er aufgrund des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls unter anderem noch die Verweisungstätigkeiten eines Kassiers, Portiers oder industriellen Tischarbeiters (Verpackungs- oder Sortiertätigkeiten) verrichten kann.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der dieser unter anderem geltend machte, dass er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls keinerlei Berufstätigkeit mehr ausüben könne, nicht Folge und teilte die Ansicht des Erstgerichtes, dass der Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch die vom Erstgericht beispielshaft angeführten Verweisungstätigkeiten verrichten könne.
Die vom Kläger in seinen Revisionsausführungen vertretene Ansicht, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die genannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (vgl RIS-Justiz RS0043118). Die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen kann jedoch vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, im Revisionsverfahren nicht überprüft werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da das vorliegende Rechtsmittelverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.
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