Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Rekursgericht wie folgt:
„I. Dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss ON 528 wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II. Dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss ON 637 wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der Mutter gegen den Beschluss ON 637 wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Spruchpunkt 1. aufgehoben und insoweit an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.“
Die Nichtzulassung des Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung begründete das Rekursgericht damit, dass die Klärung einer Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität nicht notwendig sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts „in seinem gesamten Umfang“ richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Revisionsrekurs zuzulassen und in der Sache dahin zu entscheiden, das die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt werde, wonach dem Kindesvater ein Besuchsrecht im Rahmen von begleiteten Übergaben zugesprochen werde sowie nach Einholung eines Gutachtens über die Mutter die alleinige Obsorge dem Vater zugesprochen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Großteil der Ausführungen des Revisionsrekurswerbers bezieht sich auf den aufhebenden und zurückverweisenden Teil der Rekursentscheidung. Insoweit ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist nämlich der Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Fehlt aber ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel ‑ auch ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs ‑ jedenfalls unzulässig (Fucik/Kloiber, AußStrG § 64 Rz 1; 9 Ob 35/12f; RIS‑Justiz RS0030840, RS0109580 ua). Der Revisionsrekurs ist daher insoweit ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Soweit sich der Revisionsrekurswerber ‑ zumindest nominell ‑ auch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist zwar ein außerordentlicher Revisionsrekurs grundsätzlich möglich, allerdings nur dann zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird. Danach setzt die Zulässigkeit voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Dies ist hier nicht der Fall. Der Revisionsrekurswerber stützt die Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses nämlich ausschließlich darauf, dass für seine beabsichtigte psychiatrische Begutachtung keine Grundlage bestehe und in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Damit bezieht er sich in der Zulassungsbeschwerde nur auf das fortgesetzte Verfahren aufgrund der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rekursgericht. Insoweit ist aber, wie schon vorstehend erwähnt, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Eine für die rechtliche Beurteilung des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt (arg „abhängt“ [§ 62 Abs 1 AußStrG]; 3 Ob 146/11h; 9 Ob 48/11s ua).
Das Rechtsmittel des Vaters ist daher auch insoweit zurückzuweisen (§ 71 Abs 2 AußStrG). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
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