OGH 4Ob42/52 (RS0030840)

OGH4Ob42/5225.11.1952

Rechtssatz

Wird ein Bediensteter eines Sozialversicherungsträgers, der Ansprüche auf Pensionsbezüge der Vergütungsgruppe II hat, wieder in den aktiven Dienst übernommen und in die Vergütungsgruppe V rückgereiht, so hat er für die Dauer seiner Aktivität nur Ansprüche auf die Aktivitätsbezüge der Verwendungsgruppe V, hat aber den Anspruch auf Pensionsbezüge nach der Vergütungsgruppe II für die Zukunft nicht verwirkt.

Normen

ABGB §1152 F1
SV-ÜG §46 Abs1 Z3

4 Ob 42/52OGH25.11.1952

Dokumentnummer

JJR_19521125_OGH0002_0040OB00042_5200000_001

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