OGH 1Ob570/93; 2Ob223/98b; 7Ob97/08b; 3Ob138/12h; 1Ob206/16z; 6Ob153/16t; 6Ob7/18z; 5Ob92/19v; 3Ob213/22b (RS0047261)

OGH1Ob570/93; 2Ob223/98b; 7Ob97/08b; 3Ob138/12h; 1Ob206/16z; 6Ob153/16t; 6Ob7/18z; 5Ob92/19v; 3Ob213/22b15.3.2023

Rechtssatz

Durch Lohnsteuerrückvergütungen, die als verfügbare Mittel in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sind, wurden diese für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichten bestimmenden Mittel in dem Jahr vermehrt, in dem die Rückvergütungen dem Abgabenpflichtigen zugeflossen sind; es erscheint billig, diese Einkommensbestandteile auf dieses Jahr insgesamt aufzuteilen.

Normen

ABGB §94

1 Ob 570/93OGH22.06.1993
2 Ob 223/98bOGH10.09.1998

Auch; Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendung, auf der die Steuerrückzahlung basiert, unterhaltsrechtlich in einem weiteren Schritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann. (T1)

7 Ob 97/08bOGH15.05.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/64

3 Ob 138/12hOGH19.09.2012
1 Ob 206/16zOGH23.11.2016

Vgl

6 Ob 153/16tOGH29.11.2016

Auch; Beisatz: Lohnsteuerrückzahlungen sind als verfügbare Mittel des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Gleiches gilt für Jahresausgleichsbeträge. (T2)

6 Ob 7/18zOGH28.02.2018
5 Ob 92/19vOGH31.07.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Familienbonus Plus. (T3)

3 Ob 213/22bOGH15.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von Werbungskosten für eine zusätzliche Ausbildung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00570_9300000_002

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