OGH 3Ob89/12b

OGH3Ob89/12b11.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) J*****, 2.) H*****, 3.) E*****, 4.) F*****, alle vertreten durch Sundner-Plaßmann, Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 351 EO), aus Anlass des Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Februar 2012, GZ 17 R 86/11k-10, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 2. Mai 2011, GZ 6 E 2559/11a-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den

A n t r a g,

die Wortfolge in § 500 Abs 3 ZPO idF BGBl I 140/1997 „und § 60 Abs 2“

als verfassungswidrig aufzuheben;

in eventu den Antrag, die Wortfolge in § 500 Abs 3 ZPO idF BGBl I 140/1997 „und § 60 Abs 2“ sowie den Abs 2 des § 60 JN idF RGBl 111/1895 als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.

Text

Begründung

1. Bisheriger Verfahrensgang

1.1 Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 28. April 2009, AZ 3 C 233/09m, wurde die Gemeinschaft des Eigentums des Erstklägers (nunmehr: vierte betreibende Partei) zu zwei Fünfteln, der Zweitklägerin (nunmehr: zweite betreibende Partei) zu einem Fünftel, des Drittklägers (nunmehr: erste betreibende Partei) zu zwei Fünfzehnteln, der Viertklägerin (nunmehr: dritte betreibende Partei) zu einem Fünfzehntel und der Beklagten (nunmehr: verpflichtete Partei) zu einem Fünftel an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** durch körperliche Teilung dergestalt aufgehoben, dass die in der einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruchs bildenden Planskizze rosa umrandete und schraffiert dargestellte Teilfläche vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** GB ***** abgeschrieben und unter Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechts der Beklagten einem neu zu eröffnenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird.

Die Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit einer Grundfläche von insgesamt 10.139 m² besteht aus den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Nr 375/2 (Fläche 620 m²), 406/23 (Fläche 1.985 m²), 450 (Fläche 5.110 m²), 451 (Fläche 299 m²), 452/1 (Fläche 1.492 m²) und dem Grundstück Nr 456/51 (Baufläche begrünt, Fläche 633 m²). Nach elektronischer Umschreibung des A-Blattes im Grundbuch gemäß Verordnung BGBl II 143/2012 iVm § 2a GUG idF BGBl I 100/2008 am 7. Mai 2012 ist das Grundstück Nr 456/51 mit „Gärten“ bezeichnet. Die übrigen Grundstücke sind - mit Ausnahme einer Teilfläche von 164 m² im Grundstück Nr 450, die als landwirtschaftlich genutzt (verbuscht) aufscheint, - nun mit landwirtschaftlich genutzt (Feld/Wiese) bezeichnet.

Nach dem letzten, auf der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 beruhenden Einheitswertbescheid beträgt der Einheitswert für die Liegenschaft 726,73 EUR (Bekanntgabe des Finanzamts Neunkirchen Wiener Neustadt vom 23. Dezember 2011, erliegend im Rechtsmittelakt des Rekursgerichts).

1.2 Die Kläger des Titelverfahrens als betreibende Parteien beantragten mit Schriftsatz vom 27. April 2011 beim Erstgericht als Exekutionsgericht gemäß § 351 Abs 1 EO die Ausführung der durch das vollstreckbare Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 28. April 2009 zu AZ 3 C 233/09m angeordneten körperlichen Teilung der Liegenschaft.

Das Erstgericht erließ die Exekutionsbewilligung antragsgemäß.

Dem gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs der Verpflichteten, worin sie im Wesentlichen geltend machte, dass § 351 EO nicht anzuwenden sei, wenn im Titelurteil die Art der Teilung bereits festgelegt worden sei, gab das Rekursgericht Folge und änderte den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluss im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrags ab.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Diese Aussprüche begründete das Rekursgericht damit, dass als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache, sofern die Liegenschaft selbst streitverfangen sei, das Dreifache des Einheitswerts heranzuziehen sei. Der dreifache Einheitswert übersteige nicht 5.000 EUR. Daraus folge aber gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

1.3 Die betreibenden Parteien erhoben gegen die Rekursentscheidung rechtzeitig Revisionsrekurs. Darin relevieren sie als erhebliche Rechtsfrage, dass das Rekursgericht das Wesen der Exekution des Teilungsurteils gemäß § 351 EO grundlegend verkannt habe: Die Auffassung des Rekursgerichts führe zu der unhaltbaren Konsequenz, dass das Teilungsurteil grundbücherlich nicht vollstreckt werden könnte. Die betreibenden Parteien begründen die Zulässigkeit des Revisionrekurses damit, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit dem dreifachen Einheitswert bestünden.

Rechtliche Beurteilung

2. Gesetzliche Grundlagen für den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts

2.1 Unter der Überschrift „Wert des Streitgegenstandes“ regelt § 54 Abs 1 JN in der noch in Geltung stehenden Stammfassung (RGBl 111/1895) des Gesetzes, dass für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Werts des Streitgegenstands der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend ist. § 56 Abs 2 JN idF BGBl I 52/2009 verweist darauf, dass der Kläger in allen anderen Fällen (gemeint: als den in § 56 Abs 1 JN beschriebenen, die hier nicht maßgeblich sind) den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstands in der Klage anzugeben hat. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5.000 EUR als Streitwert.

§ 60 JN - dessen Abs 2 in der Stammfassung des Gesetzes gilt - lautet insgesamt wie folgt:

(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§ 56 Abs 1), oder die im Sinne des § 56 Abs 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder für die Besetzung des Gerichts (§ 7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von Amts wegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.

(2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt.

(3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnis solcher Erhebungen und Beweisführungen der mit mehr als 100.000 EUR angegebene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100.000 EUR nicht übersteigt (§ 7a).

(4) Außer dem in Absatz 1 bezeichneten Falle ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichts (§ 7a) sowohl für das Gericht als für den Gegner bindend.

2.2 § 500 ZPO lautet:

(1) ...

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

a) 5.000 EUR übersteigt oder nicht;

b) bei Übersteigen von 5.000 EUR auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht;

2. dass die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs 4. und 5 - zutrifft;

3. falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 ZPO zulässig ist oder nicht.

(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann - außer in einem Antrag nach § 508 - nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) bzw in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.

2.3. Während der die maßgeblichen Wertgrenzen regelnde § 500 Abs 2 ZPO idF BGBl I 52/2009 anzuwenden ist, wurde der die angefochtene Wortfolge enthaltende § 500 Abs 3 ZPO durch BGBl I 140/1997 (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 - WGN 1997) dahin geändert, dass anstelle der Wortfolge „bei dem Ausspruch“ die Wortfolge „bei den Aussprüchen“ trat. Im Übrigen gehört § 500 Abs 3 ZPO seit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (BGBl I 343/1989) zum Rechtsbestand.

2.4 Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision (also auch bei Vorliegen einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage) jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Korrespondierend dazu ist die Beschränkung des Revisionsrekurses in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF BGBl I 52/2009 dahin geregelt, dass der Revisionsrekurs - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Gemäß § 526 Abs 3 ZPO sind auf Rekursentscheidungen die §§ 500 und 500a sinngemäß anzuwenden.

2.5 § 78 EO regelt, dass auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung kommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. § 528 ZPO wird von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung als „allgemeine“ Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses angesehen und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321).

3. Zur Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge

3.1 Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist § 60 Abs 2 JN anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (RIS-Justiz RS0053191). Das trifft nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung auf die Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft zu (RIS-Justiz RS0042315). Infolge des Verweises in § 78 EO gelten diese Grundsätze auch für das Exekutionsverfahren (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO - vgl 3 Ob 284/04t).

3.2 Nach gesicherter neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs knüpft der in § 60 Abs 2 JN erwähnte „Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung“ an § 6 Abs 1 lit b GrEStG 1987 an, der idF BGBl I 142/2000 festlegt, dass als Wert des Grundstücks das Dreifache des Einheitswerts anzusetzen ist (5 Ob 180/02k MietSlg 54.583; 3 Ob 320/02h SZ 2003/134; 2 Ob 64/11t; 2 Ob 127/11g; RIS-Justiz RS0046526 [T6]). Maßgeblich ist der letzte vor Klage-(Antrags-)einbringung ergangene Einheitswertbescheid. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungs- oder Rekursgericht ist auf einen zwischen Verfahrenseinleitung und Rechtsmittelentscheidung ergangenen Bescheid Bedacht zu nehmen (Gitschthaler in Fasching 2 I § 60 JN Rz 31).

3.3 Die von der älteren Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ebenfalls vertretene Auffassung, maßgeblich sei § 15 Abs 1 GGG (vgl dazu die Nachweise bei Gitschthaler in Fasching 2 I § 60 JN Rz 31), führt inhaltlich zum selben Ergebnis, dass nämlich als Wert iSd § 60 Abs 2 JN das Dreifache des Einheitswerts der Liegenschaft maßgeblich ist.

3.4 Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls insoweit zwingend, als eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit einem Betrag über dem (nunmehr dreifachen) Einheitswert unbeachtlich ist (5 Ob 102/91 NZ 1992/228 - GBSlg [Hofmeister]; 3 Ob 320/02h; 2 Ob 64/11t uva). Eine - hier im Übrigen nicht vorliegende - höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch die betreibenden Parteien wäre daher ebenso bedeutungslos wie eine freie, am Wert der Liegenschaft orientierte Bewertung durch das Rekursgericht: Während das Rechtsmittelgericht bei freier Bewertung seines Entscheidungsgegenstands, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof von Bedeutung ist, weder an die Bewertung des Klägers iSd § 56 Abs 2 JN (E. Kodek in Rechberger 3 § 500 ZPO Rz 4) noch an den nach § 56 Abs 2 JN maßgeblichen Zweifelsstreitwert gebunden ist (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 155 mwN), kann es also im Anwendungsbereich des § 60 Abs 2 JN jedenfalls keinen höheren als den dreifachen Einheitswert als Entscheidungsgegenstand festlegen.

3.5 Daraus folgt aber, dass nach derzeitiger Rechtslage der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien - wie das Rekursgericht zutreffend aussprach - absolut unzulässig ist: Der Einheitswert für die Liegenschaft beträgt 726,73 EUR. Der dreifache Einheitswert übersteigt somit 5.000 EUR nicht.

3.6 Würde hingegen die Wortfolge „§ 60 Abs 2“ entfallen, hätte das Rekursgericht, da die weiteren, in § 500 Abs 3 ZPO genannten Fälle zwingender Bewertungsvorschriften (insbesondere § 58 JN) hier keine Rolle spielen, den Wert seines Entscheidungsgegenstands unabhängig von der Bewertung durch die betreibenden Parteien, die erkennbar den einfachen Einheitswert heranzogen, auszusprechen, wobei es sich im Rahmen eines gebundenen Ermessens am objektiven Wert des Streitgegenstands zu orientieren hätte (4 Ob 216/08f; RIS-Justiz RS0118748 [T1]). An diese Bewertung ist der Oberste Gerichtshof von Fällen offenbarer Unterbewertung abgesehen (RIS-Justiz RS0109332), grundsätzlich gebunden (RIS-Justiz RS0042515).

3.7 Die Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge ergibt sich somit daraus, dass ihre Anwendung die absolute Unzulässigkeit des erhobenen Revisionrekurses nach sich zieht, während ihre Aufhebung als verfassungswidrig eine Rückleitung des Akts an das Rekursgericht und dessen neuerliche Entscheidung über den Wert des Entscheidungsgegenstands und über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionrekurses bedingt, die (s P 3.6) dem objektiven Wert der Liegenschaft zu entsprechen hat.

4. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken

4.1 Die Materialien zur Urfassung der JN (RGBl 111/1895) begründen die an den Steuerschätzwert einer Liegenschaft anknüpfende Wertermittlung für die „Competenzfeststellung“ mit Vereinfachungsgründen („thunlichste Erleichterung der Wertermittlung“ - Handausgabe der Materialien zu den neuen österreichischen Civilprocessgesetzen, herausgegeben vom k.k. Justizministerium [1897] 68). Allgemein verweisen die Materialien zu §§ 57 - 63 JN darauf, dass sich die Gesetzgebung von der Einführung zweckloser Verhandlungen und Entscheidungen über die Bewertung hüten werde, behalte man im Auge, dass für die Kompetenzverteilung zwischen den Gerichten ohnedies nur die Frage Bedeutung habe, ob der Streitgegenstand die für die bezirksgerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Wertgrenze (500 Gulden bzw 1000 Kronen; § 49 Abs 1 Z 1 JN RGBl 111/1895) erreiche (Handausgabe 67).

4.2 Einen Bewertungsausspruch des Rechtsmittelgerichts sah die Urfassung der ZPO im Hinblick darauf nicht vor, dass die Revision - von Bagatellverfahren (gemäß § 448 ZPO RGBl 113/1895 bei 50 Gulden nicht übersteigendem Streitgegenstand) abgesehen (§ 502 Abs 2 ZPO RGBl 113/1895) - uneingeschränkt zulässig war.

4.3 Im Jahr 1914 (Details bei Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743) wurde eine erste echte Revisionswertgrenze eingeführt. Schrittweise gesetzliche Änderungen mündeten in der Schaffung eines echten Revisionszulassungsmodells durch Wegfall der Vollrevision für sämtliche Rechtsstreitigkeiten samt Anpassung der maßgeblichen Wertgrenzen. Nach Erhöhung der für die Revisions-(rekurs-)zulässigkeit maßgeblichen Wertgrenzen durch die WGN 1997 (BGBl I 140/1997) auf 52.000 ATS (Untergrenze) und 260.000 ATS (Obergrenze) und Anpassung auf 4.000 bzw 20.000 EUR durch das 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl I 98/2001) wurden die Wertgrenzen zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz BGBl I 52/2009 auf 5.000 bzw 30.000 EUR angehoben.

4.4 Der Einheitswert land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird gemäß §§ 37 ff Bewertungsgesetz (BewG) 1955 mit Hilfe eines vergleichenden Verfahrens nach dem Ertragswertverfahren ermittelt.

4.4.1 § 20 BewG 1955 (BGBl 148/1955) sieht für die wirtschaftlichen Einheiten ua des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens eine allgemeine Feststellung der Einheitswerte („Hauptfeststellung“) in Zeitabständen von je neun Jahren vor. Innerhalb dieses Zeitraums hat nach § 21 BewG 1955 zwar eine Neufestsetzung der Einheitswerte (Fortschreibung) insbesondere wegen erheblicher Wertänderung, wegen einer Änderung der Art des Bewertungsgegenstands oder seiner Zurechnung zu erfolgen. Nach § 23 BewG 1955 sind bei allen Fortschreibungen jedoch die Wertverhältnisse vom letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Die letzte Hauptfeststellung hat für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. 1. 1988 stattgefunden (vgl detailliert zu den gesetzlich angeordneten „Verschiebungen“ der Hauptfeststellung VfGH G 54/06 VfSlg 18.093). Im Ergebnis bedeutet das, dass für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Einheitswerte zum 1. 1. 1988 maßgebend sind.

4.4.2 Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die Anpassung der Einheitswerte an die tatsächliche Wertentwicklung von Liegenschaften durch das Unterbleiben der Hauptfeststellungen seit Jahrzehnten verhindert wurde. Der Einheitswert ist daher keine geeignete Größe, den tatsächlichen Wert einer Liegenschaft zum heutigen Zeitpunkt auch nur annähernd verlässlich auszudrücken. Vielmehr kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Einheitswerte von Liegenschaften in der Regel nur einen Bruchteil ihres tatsächlichen Werts ausmachen. Dass auch die Vervielfachung des Einheitswerts (dreifacher Einheitswert) in der Realität nicht dazu führt, dass von einer gleichmäßigen, den Aufwertungsprozentsätzen oder Vervielfachen annähernd entsprechenden Wertentwicklung sämtlichen Grundbesitzes ausgegangen werden könnte, hat der Verfassungsgerichtshof bereits unter Hinweis darauf ausgesprochen, dass sich eine solche Annahme angesichts der regional, aber auch individuell äußerst unterschiedlichen Wertentwicklung von unbebauten wie bebauten Grundstücken verbiete (VfGH G 54/06 VfSlg 18.093).

4.5 Dem Gesetzgeber der JN ist zu unterstellen, dass er bei seiner Anknüpfung für die Wertermittlung einer Liegenschaft an den „Steuerschätzwert“ davon ausging, dass damit eine Bemessungsgrundlage herangezogen wird, die in etwa dem Wert der Liegenschaft entspricht. Diese Annahme entspricht aus den dargelegten Gründen nicht mehr der Realität.

Im Übrigen stellte sich für den ursprünglichen Gesetzgeber der JN die hier interessierende Frage nicht: Mit Ausnahme von Bagatellverfahren bestanden keine Revisionsbeschränkungen. Dass der in § 60 Abs 2 JN genannte „Steuerschätzwert“ einer Liegenschaft unter 50 Gulden lag, kann dabei als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Aus diesem Grund verweisen auch die Materialien zur Urfassung der JN nur auf die bezweckte Erleichterung im Zusammenhang mit der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof.

4.6 Berücksichtigt man nun, dass sich die Rechtsmittelgerichte bei der für die Revision-(rekurs-)zulässigkeit maßgeblichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert des Streitgegenstands zu orientieren haben (vgl 3.6), bestehen im Bereich der Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs erhebliche, nach Auffassung des Senats sachlich nicht zu rechtfertigende Unterschiede in der Behandlung eines Rechtsmittelwerbers, wenn der Streitgegenstand der Bewertungsregel des § 60 Abs 2 JN unterliegt, gegenüber einem Rechtsmittelwerber in einem Verfahren, das keine Liegenschaft zum Gegenstand hat. Die unsachliche Differenzierung liegt darin, dass Parteien, die einen Streit führen, der sich auf eine Liegenschaft mit einem dreifachen Einheitswert unter 5.000 EUR und einem Verkehrswert von über 5.000 EUR bezieht, anders behandelt werden als Parteien, die einen vergleichbaren Rechtsstreit über eine bewegliche Sache mit einem Verkehrswert von über 5.000 EUR austragen. Im ersteren Fall kommt es zu einer unsachlichen Beschneidung des Rechtsmittelrechts: Liegt der dreifache Einheitswert - wie im Anlassfall - unter 5.000 EUR, ist der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auch dann absolut unzulässig, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft 5.000 EUR übersteigt. Dass die für die Revisions-(rekurs-)zulässigkeit maßgebliche Anknüpfung an den einfachen Einheitswert einer Liegenschaft verfassungsrechtlich bedenklich ist, wurde auch in der Lehre bereits mehrfach vertreten (Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 64, ÖJZ 1994, 73 [80 f]; Hofmeister zu NZ 1992/228; Gitschthaler in Fasching 2 § 60 JN Rz 35; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 502 ZPO Rz 159 f).

4.7 Diese Bedenken bestehen aber ebenso gegen die Anknüpfung an den dreifachen Einheitswert:

4.7.1 Auch dieser gibt die Wertentwicklung sämtlichen Grundbesitzes nicht realistisch wieder (VfGH G 54/06 VfSlg 18.093; aA offenbar Mayr in Rechberger 3 § 60 JN Rz 2). Verschärft wird diese Entwicklung dadurch, dass den „alten“ Einheitswerten Erhöhungen der maßgeblichen Wertgrenzen für die Rechtsmittelzulässigkeit gegenüberstehen, die ihrerseits der Geldwertveränderung Rechnung tragen sollten (kritisch zum Ausmaß der Erhöhungen Mayr, Zivilverfahrensrechtliche Neuerungen des Budgetbegleitgesetzes 2009, ecolex 2009, 562).

4.7.2 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. 12. 2003, G 147/01 VfSlg 17.083, inhaltlich zur Verfassungskonformität des § 60 Abs 2 JN nicht Stellung bezogen: Er hat vielmehr einen vom Oberlandesgericht Innsbruck im Zusammenhang mit einem Zuständigkeitsstreit gestellten Antrag, § 60 Abs 2 JN als verfassungswidrig aufzuheben, ausschließlich mit der (Formal-)Begründung zurückgewiesen, dass das antragstellende Gericht von der zum damaligen Zeitpunkt bereits unrichtigen Annahme ausgegangen sei, dass Grundstücke mit dem einfachen (und nicht mit dem dreifachen) Einheitswert anzusetzen seien. Konkrete Bedenken, dass auch der dreifache Einheitswert gegenüber dem Verkehrswert zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe, seien nicht Gegenstand des Antrags gewesen.

4.7.3 Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in jüngerer Zeit in unterschiedlichen Zusammenhängen mehrfach die Unsachlichkeit der Anknüpfung an den (dreifachen) Einheitswert bei Liegenschaften als Bemessungsgrundlage aufgegriffen (G 34/11 - Aufhebung der einheitswertbezogenen Ermittlungsvorschrift bei der Eintragungsgebühr nach dem GGG; G 111/11 - Stiftungseingangssteuer; G 54/06 VfSlg 18.093 - Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG).

4.7.4 Ausgehend davon, dass selbst der dreifache Einheitswert nur einen meist geringen Bruchteil des Marktwerts von Liegenschaften repräsentiert, hat der Oberste Gerichtshof daher Bedenken gegen die Verfassungskonformität einer Regelung, die für die Frage der Revision-(rekurs-)zulässigkeit bei Liegenschaften von einem maßgeblichen (zwingenden) Wert in Höhe des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft ausgeht.

4.8 Diese Bedenken werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit eine Regelung schafft oder aufrecht erhält, die verhindern will, dass ein Gericht (im Anlassfall: ein Rechtsmittelgericht) ein aufwändiges Verfahren zur Wertermittlung einer Liegenschaft führt: Es wäre dem Gesetzgeber wohl nicht verwehrt, eine Anknüpfung an den Einheitswert oder ein Vielfaches des Einheitswerts vorzusehen, wenn der Einheitswert oder dessen Vielfaches den tatsächlichen Wert einer Liegenschaft innerhalb einer realistischen Bandbreite wiedergeben würde. Letzteres ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass das Rechtsmittelgericht auch bei sonstigen, nicht auf Zahlung gerichteten Ansprüchen den Entscheidungsgegenstand zu bewerten hat. Vergleicht man etwa eine auf eine Liegenschaft bezogene Teilungsklage mit einer Klage auf Teilung von beweglichem Vermögen, muss das Rechtsmittelgericht in letzterem Fall jedenfalls eine am objektiven Wert des Entscheidungsgegenstands orientierte Bewertung vornehmen (vgl 3.6). Da überdies gerade für die Beurteilung der Revisions-(rekurs-)zulässigkeit nur wesentlich ist, ob die maßgeblichen Wertgrenzen von 5.000 EUR bzw 30.000 EUR erreicht oder überstiegen werden, also ohnedies eine exakte Wertfeststellung nicht geboten ist, rechtfertigen zivilprozessuale „Vereinfachungsüberlegungen“ eine sachliche Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Liegenschaften dadurch, dass anders als bei beweglichen Sachen nicht der tatsächliche Wert, sondern der dreifache Einheitswert herangezogen wird, nicht.

4.9 Der Oberste Gerichtshof gelangt somit zusammengefasst zur Auffassung, dass die zwingende Bewertung des Entscheidungsgegenstands zur Beurteilung der Revisions-(rekurs-)zulässigkeit bei Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Rechtsmittelwerbern und damit zu einem Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG führt.

Dem Vorschlag (Pfersmann, ÖJZ 1994, 80 f), § 500 Abs 3 ZPO teleologisch (um den Verweis auf § 60 Abs 2 JN, also die angefochtene Wortfolge) zu reduzieren, kann im Hinblick darauf nicht näher getreten werden, dass die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks, an dem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll, erfordert (9 ObA 38/06p SZ 2006/109; RIS-Justiz RS0106113). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, hat doch der Gesetzgeber erkennbar ganz bewusst durch den Verweis in § 500 Abs 3 ZPO - auf welchen wiederum § 526 Abs 3 ZPO und auf diesen § 78 EO verweist - die zwingende Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN auch zum Maßstab für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rechtsmittelgericht erheben wollen.

5. Zum Anfechtungsumfang

5.1 Die Abgrenzung des Prüfungsgegenstands hat so zu erfolgen, dass auch alle mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden. Fälle untrennbaren Zusammenhangs liegen auch vor, wenn die Aufhebung ansonsten zu einer unklaren Rechtslage führen würde oder Schwierigkeiten bezüglich einer anderen, im Rechtsbestand verbleibenden Bestimmung hervorriefe. So wäre es etwa unzulässig, wenn der Wegfall bestimmter Sätze den verbleibenden Rest der Gesetzesbestimmung unverständlich und unanwendbar werden ließe oder wenn im Hinblick auf andere Sachverhalte nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt. Es darf nach Aufhebung kein „legislativer Torso“ verbleiben (Rohregger in Korinek/Houlubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 140 B-VG Rz 215 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des VfGH).

5.2 Im Anlassfall präjudiziell ist die angefochtene Wortfolge in § 500 Abs 3 ZPO. Diese Wortfolge steht zwar unzweifelhaft in Zusammenhang mit § 60 Abs 2 JN. Dieser Zusammenhang ist aber nach Auffassung des Senats nicht „untrennbar“; ebenso wenig führt die Aufhebung (bloß) der angefochtenen Wortfolge zu einer unklaren Rechtslage: Es würde lediglich die unmittelbar bloß für die Festlegung der Zuständigkeit und allenfalls für die Gerichtsbesetzung (§ 7a JN) maßgebliche Bewertungsvorschrift für Liegenschaften von dem Bewertungsausspruch des Rechtsmittelgerichts über den Wert seines Entscheidungsgegenstands entkoppelt, somit eine Rechtslage geschaffen, die auch per se nicht verfassungsrechtlich bedenklich wäre. So ist etwa nach dem legislativen Konzept außerhalb zwingender Bewertungsvorschriften für die Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung grundsätzlich die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger maßgeblich; die Beurteilung des Werts des Entscheidungsgegenstands für die Rechtsmittelzulässigkeit obliegt hingegen in diesen Fällen dem Rechtsmittelgericht (vgl 3.4).

5.3 Die Verweise in § 78 EO auf die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses und in § 526 Abs 3 ZPO auf die §§ 500 und 500a ZPO sind nicht betroffen, weil die Beseitigung der angefochtenen Wortfolge in § 500 Abs 3 ZPO nur zur Folge hat, dass in Rekursverfahren nach der ZPO und EO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands ohne Anwendung des § 60 Abs 2 JN vorzunehmen ist.

5.4 Mangels Präjudizialität für den Anlassfall ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Überlegungen zur Verfassungskonformität des § 60 Abs 2 JN in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich (Festlegung der Zuständigkeit; Gerichtsbesetzung) anzustellen.

5.5 Aus diesem Grund zielt der Hauptantrag auf Aufhebung der Wortfolge in § 500 Abs 3 ZPO.

5.6 Für den Fall jedoch, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, dass der Kern der Verfassungswidrigkeit im Grundtatbestand des § 60 Abs 2 JN selbst gelegen ist, wird aus den zu 4. dargelegten Gründen der Eventualantrag auf Aufhebung auch dieser Gesetzesstelle gestellt. Auch für diesen Fall wäre allerdings nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs nicht nur § 60 Abs 2 JN aufzuheben, sondern auch die angefochtene Wortfolge in § 500 Abs 3 ZPO, die bei Aufhebung des § 60 Abs 2 JN zwar möglicherweise nicht zu einer unklaren Rechtslage führen würde, aber jedenfalls zwecklos würde, müsste doch der Verweis auf § 60 Abs 2 JN bei dessen Aufhebung ins Leere gehen.

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