Abgaben nach diesem Bundesgesetz werden für Vorgänge gemäß Abs. 1 Z 3, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).
I. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1.
(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)
- 3. Zweckzuwendungen.
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Schlagworte
Steuergegenstand, Erbschaft, Vermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR40088538
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