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§ 1 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Abgaben nach diesem Bundesgesetz werden für Vorgänge gemäß Abs. 1 Z 3, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).

I. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

§ 1.

(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

  1. 3. Zweckzuwendungen.

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Schlagworte

Steuergegenstand, Erbschaft, Vermächtnis

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR40088538

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