OGH 8Nc34/12k

OGH8Nc34/12k29.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** B*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagten Parteien 1. J***** S*****, 2. S***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Neumarkt am Wallersee, wegen 57.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei vom 22. Mai 2012 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der in Vorarlberg wohnhafte Kläger begehrt von den im Sprengel des Landesgerichts Wels ansässigen Beklagten die Aufhebung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen, die Rückzahlung des Kaufpreises von 52.000 EUR sA sowie die Zahlung weiterer 4.500 EUR. Der Kläger beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch, weil er in dessen Sprengel seinen Wohnsitz habe und sich auch das Fahrzeug dort befinde. Die Richter des Landesgerichts Feldkirch seien auch mit den technischen Möglichkeiten zur Beweisaufnahme nach § 277 ZPO bestens vertraut.

Das Landesgericht Wels legte den Akt mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor. Die Beklagten sprachen sich gegen die Delegierung aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RIS-Justiz RS0053169 [T3]).

Die Delegierung soll eine Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046589; RS0046441).

Es reicht nicht aus, dass die Delegation - wie im vorliegenden Fall - allein den Interessen des Antragstellers dienen würde. Die Delegierung ist insbesondere auch kein Instrument zur Umgehung der gesetzlichen Zuständigkeitstatbestände, weshalb ein entfernter Wohnort der klagenden Partei sie nur in besonderen Ausnahmefällen rechtfertigen könnte.

Da der Oberste Gerichtshof bei seinen Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen hat (RIS-Justiz RS0046213), sind Prognosen, ob die - jedenfalls vorhandenen - Möglichkeiten einer unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß § 277 ZPO vom Prozessgericht tatsächlich angewandt werden, nicht anzustellen. Es wurden auch keine zwingenden Gründe behauptet, die der Bereitstellung des Klagsfahrzeugs für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen entgegenstehen könnten.

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