OGH 9Nda5/90; 7Nc9/10y; 8Nc34/12k; 1Ob199/20a; 6Nc15/24v (RS0046213)

OGH9Nda5/90; 7Nc9/10y; 8Nc34/12k; 1Ob199/20a; 6Nc15/24v7.6.2024

Rechtssatz

Der OGH hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. Da der Antrag auf Delegierung keine aufschiebende Wirkung hat, das allenfalls zu delegierende Verfahren daher fortzusetzen war und nunmehr das Beweisverfahren bereits beendet und die Verhandlung geschlossen ist, sind Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Überweisung sprechen, unabhängig davon weggefallen, ob sie an sich bestanden haben.

Normen

JN §31 I

9 Nda 5/90OGH10.05.1990
7 Nc 9/10yOGH27.05.2010

Auch; nur: Der OGH hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. (T1)

8 Nc 34/12kOGH29.06.2012

nur T1

1 Ob 199/20aOGH27.11.2020
6 Nc 15/24vOGH07.06.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900510_OGH0002_009NDA00005_9000000_001

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