OGH 15Os37/12y

OGH15Os37/12y27.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Dr. Alaa A***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. September 2011, GZ 62 Hv 77/03a-378, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch C./2./ sowie in der Unterstellung der dem Schuldspruch B./ zugrunde liegenden Taten (auch) unter Abs 2 des § 156 StGB und demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde DI Dr. Alaa A***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB (B./) und (richtig:) der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter nach §§ 159 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Z 4 und Z 5 iVm 161 Abs 1 StGB (C./1./ und 2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

B./ „als verantwortlicher Geschäftsführer der S***** GmbH versucht, deren Vermögen um einen nicht mehr feststellbaren, jedoch 50.000 Euro jedenfalls übersteigenden Betrag zum Schein zu verringern und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder zumindest eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern, indem er im Juni 2000 nicht marktkonforme Mietverträge hinsichtlich von Teilen der Liegenschaft EZ 103, Grundbuch W*****, mit seiner Mutter Nadja I***** und seinem Bruder Mourad G***** abschloss;

C./1./ bis zum zweiten Quartal 2000 als leitender Angestellter (Geschäftsführer der S***** GmbH) grob fahrlässig durch Verstöße gegen Kernobliegenheiten einer ordentlichen Geschäftsführung die Zahlungsunfähigkeit der S***** GmbH herbeigeführt, indem er entgegen Grundsätzen des ordentlichen Wirtschaftens Geschäftsbücher bzw geschäftliche Aufzeichnungen durch fehlende bzw mangelhafte Projektkalkulationen und ein mangelhaftes Rechnungswesen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, durch ein fehlendes internes Kontrollsystem, insbesondere über ungesicherte und nicht nachvollziehbare Querfinanzierungen anderer Projektgesellschaften der A*****-Gruppe, unterließ;

2./ ab dem zweiten Quartal 2000 bis zur Konkurseröffnung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch geschmälert, dass er kridaträchtig handelte, indem er entgegen den Grundsätzen eines ordentlichen Wirtschaftens

a./ Geschäftsbücher bzw geschäftliche Aufzeichnungen durch fehlende bzw mangelhafte Projektkalkulationen und ein mangelhaftes Rechnungswesen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, durch ein fehlendes internes Kontrollsystem, insbesondere über ungesicherte und sohin nicht nachvollziehbare Querfinanzierungen anderer Projektgesellschaften der A*****-Gruppe, unterließ;

b./ Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er als Geschäftsführer verpflichtet ist, so spät bzw in solcher Weise hinsichtlich Vermögensausweis, Erträgen und Fristigkeiten erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Finanz- und Vermögenslage, sowie die Ertragslage der Gesellschaft zumindest erheblich erschwert wurde.“

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass das Urteil hinsichtlich der dem Schuldspruch B./ zugrunde liegenden Taten an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen leidet (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), weil es an Konstatierungen zu seinem Vorsatz, einen 50.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall (§ 156 Abs 2 StGB) herbeizuführen, mangelt (vgl US 15).

Weiters fehlen zum Schuldspruch C./2./a./ Feststellungen zu den - wenn auch im (Konstatierungen jedoch nicht ersetzenden [Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580]) Referat der entscheidenden Tatsachen genannten (US 3) - objektiven Tathandlungen und hinsichtlich C./2./b./ solche zur Kausalität der festgestellten kridaträchtigen Handlungen für die Vereitelung bzw Schmälerung der Befriedigung (mindestens) eines Gläubigers (Fabrizy, StGB10 § 159 Rz 11; Kirchbacher in WK2 § 159 Rz 81).

Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs B./ in der Qualifikation des Abs 2 des § 156 StGB und des Schuldspruchs C./2./. In diesem Umfang war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). Auf das bezughabende weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde war nicht mehr einzugehen.

Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu:

Zum Schuldspruch B./:

In seiner Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung am 15. September 2011 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Josef Go***** und Julius M***** zum Beweis der Ausbaustufe des Straßentrakts und des zweiten und dritten Dachgeschosses zum 26. April und zum 25. Juni 2000 sowie die Vernehmung der Zeugen Gerald Sc***** und Frank Ai***** zum Beweis der Fertigstellung des Dachgeschosses im Herbst 2000 (ON 376 S 51). Da der Sachverständige Mag. Franz S***** in seinem Gutachten ON 360 und ON 375 ohnehin auf die behaupteten Ausbaustufen in allen Varianten einging und unter der Annahme der Bestandsfreiheit von Altmietverträgen die jeweiligen (50.000 Euro übersteigenden) Wertminderungen errechnete, wäre zur erfolgversprechenden Antragstellung darzulegen gewesen, weshalb die Vernehmung der beantragten Zeugen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 319, 327 f). Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Die Unterlassung der Vernehmung des (in der Folge verstorbenen) Zeugen Dr. Bi***** im Vorverfahren kann - mangels darauf abzielenden Antrags in der Hauptverhandlung - nicht den Nichtigkeitsgrund der Z 4 darstellen. Soweit die Beschwerde eine unterlassene Sachverhaltsaufklärung rügt (Z 5a), stand der Vernehmung in der Hauptverhandlung das faktische Hindernis des Ablebens des Genannten entgegen.

Indem die Mängelrüge (Z 5; nominell Z 9 lit a) mit eigenen Erwägungen den aus den Angaben des Angeklagten gezogenen Schluss auf dessen Vorsatz nach Art einer Berufung wegen Schuld bestreitet, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen der Nichtigkeitsbeschwerde.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht seine Verantwortung, er habe das Verfahren verzögern wollen, um eine bessere Verwertung des Objekts zu erreichen, mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der beabsichtigten Verringerung des Werts der Liegenschaft und der Schädigung der Gläubiger zum Tatzeitpunkt nicht in einem sich ausschließenden Widerspruch (Z 5 dritter Fall; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f).

Infolge der Annahme (bloß) versuchter Tatbegehung kommt der Aussage des Masseverwalters Dr. Klemens D***** betreffend den Wert der Konkursmasse für die Entscheidung über Schuld- oder Freispruch bzw das anzuwendende Strafgesetz keine Relevanz zu (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f). Keine entscheidende Tatsache betrifft auch das Vorbringen zu den Festguthaben der Nadja I***** und der „3*****gesellschaft mbH“, zumal diese Sicherheiten bereits für Kredite in den Jahren 1997 und 1998 bzw für deren Aufstockung um 13 Mio S verpfändet wurden (vgl ON 334 S 73 sowie ON 15 AS 355). Überdies hat das Erstgericht die behauptete Gewährung von Sicherheiten in seine Erwägungen einbezogen (US 13 f; Z 5 zweiter Fall). Die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, die Gelder seien für eine etwaige Abwertung der Liegenschaft infolge der im Jahr 2000 erfolgten Abschlüsse der Mietverträge erlegt worden, sind rein spekulativ und ohne Aktenbezug.

Die Feststellung, wonach der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist, blieb nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde vom Gericht auf das Rückgängigmachen der Mietverträge im Zuge des Insolvenzverfahrens gestützt (US 15).

Kein innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht in der Annahme einer jedenfalls 50.000 Euro übersteigenden Verringerung des Vermögens trotz Investitionen von 11,5 Mio S, weil diese Beträge in Relation zum Wertverlust der Liegenschaft aufgrund der abgeschlossenen Mietverträge zu stellen sind. Weshalb die Feststellung, der Wert der Vermögensverminderung habe jedenfalls die Grenze von 50.000 Euro überstiegen (US 14), undeutlich sei, ist zum einen nicht ersichtlich, zum anderen stellt sie aufgrund der Annahme bloß versuchter Tatbegehung ohnedies keine entscheidende Tatsache dar.

Ebenso kommt der (bloß) in der Beweiswürdigung angeführten Ertragslosigkeit des Mietvertrags mit Nadja I***** (US 12) infolge des Entfalls der die Schadensqualifikation betreffenden Annahmen keine Entscheidungswesentlichkeit zu; das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt überdies den bis 31. Mai 2012 ertragslosen Mietvertrag des Mourad G***** unberührt. Im Übrigen blieben die die Mietzinsvereinbarung, insbesondere die Mietzinsvorauszahlungen betreffenden unterschiedlichen Vertragsinhalte der Mietverträge vom Sachverständigen Mag. Franz S*****, auf dessen Gutachten sich das Gericht gestützt hat (US 12), ohnehin nicht unberücksichtigt (ON 360 S 111).

Die Aussage des Angeklagten, der Architekt St***** sei im Jahr 1999 noch im Objekt gewesen, bezogen die Tatrichter in ihre Erwägungen ebenfalls mit ein (US 14), sie wurde auch nicht aktenwidrig wiedergegeben (ON 376 S 25: „1999 war St***** drinnen.“). Ein Widerspruch zwischen der Annahme, zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse am 25. Juni 2000 hätten keine Altmietverhältnisse bestanden (US 14), und den Angaben des Massewalters über den Zeitpunkt der Räumung besteht nicht, sind die Zeitpunkte der Auflösung eines Bestandsrechts und der Räumung doch nicht ident. Relevant für die Wertberechnung der Liegenschaft erachtete das Gericht nämlich - wie vom Sachverständigen Mag. S***** der Variante 1 zugrunde gelegt - die erfolgte Auflösung des lebenslänglichen Bestandsrechts von Architekt St***** (US 13).

Entgegen dem auf die Aussage des Zeugen Mag. Harald B***** Bezug nehmenden Vorbringen hat das Gericht den behaupteten - und allenfalls auch finanzierten - Investitionsbedarf von 20 bis 30 Mio S nicht unerwähnt gelassen, ist aber dem zu anderen Schlussfolgerungen gelangenden Sachverständigengutachten gefolgt (US 14), sodass eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) nicht vorliegt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, aber nicht im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Mit Erwägungen zur jeweiligen Ausbaustufe der Immobilie zu den relevanten Zeitpunkten, zum Umfang alter Bestandverhältnisse, zur Relevanz von durch Gesellschafter getätigten Investitionen und zu den Grundlagen der Wertbemessung sowie zur Annahme der subjektiven Tatseite gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, solche erheblichen Bedenken zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die die (bloß geringe) prozentuelle Wertminderung der Liegenschaft releviert und dergestalt die Tatbestandsmäßigkeit nach § 156 StGB bestreitet, vermag die Relevanz dieses Kriteriums nicht aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Mit der Behauptung, die Gläubiger seien letztlich zur Gänze befriedigt worden, argumentiert der Beschwerdeführer unter Auslassung der Annahme bloß versuchter Tatbegehung und demzufolge urteilsfremd (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584). Gleiches gilt auch für das Vorbringen, die Rückabwicklung der Mietverträge sei freiwillig erfolgt, weil es die konträren Feststellungen hiezu unberücksichtigt lässt (US 15: „ ...diese Rückabwicklung nicht freiwillig erfolgte“).

Zu C./1./:

Die (auch zu B./ erhobene) Rüge (Z 4), das Ergänzungsgutachten sei erst unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung am 15. September 2011 übergeben worden, sodass eine entsprechende Vorbereitung nicht möglich gewesen sei, vermag sich nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (etwa auf Vertagung der Hauptverhandlung zur besseren Vorbereitung) zu stützen und verfehlt damit das Anfechtungsziel (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309).

Nichts anderes gilt für das Vorbringen, die Anklage sei „mit neuen Tatbeständen modifiziert bzw ausgedehnt“ worden, „die nur mit Unterstützung von Buchwesen- und Bilanzgutachten zur Verteidigung zu klären“ gewesen wären.

Entgegen der einen Widerspruch zu seinen Angaben reklamierenden Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) findet sich das Zitat der Aussage des Beschwerdeführers, er habe keine Finanzpläne, aber alles „im Kopf“ gehabt, in der im Urteil angeführten Fundstelle (US 18; ON 376 S 55). Indem der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er habe auch andere Aussagen getroffen, kritisiert er nur die vom Gericht aus seiner Einlassung gezogenen Schlüsse und demzufolge - unzulässig - die Beweiswürdigung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a), die von der Prämisse ausgeht, ausschließlich die behauptete willkürliche Fälligstellung der Kredite sei ursächlich für die „Zahlungsschwierigkeiten“ der Gesellschaft gewesen, vermag mit selektiv wiedergegebenen Teilen der Aussagen des Zeugen Mag. B*****, des Masseverwalters, der zum Thema der Fälligstellung naturgemäß keine Wahrnehmungen machen konnte, und der Zeugin Gisela F***** (die im Übrigen angegeben hat, dass es keine laufende Projektrechnung und Abstimmung mit der Buchhaltung sowie einen Soll-Ist-Vergleich gegeben habe und die Jahresabschlüsse nicht zeitnah erstellt wurden [ON 336 S 27, 33]) sowie mit dem Hinweis auf die Abweisung des Konkursantrags der Gläubigerbank keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) führt mit dem Vorbringen, es sei nicht festgestellt worden, „wodurch konkret durch diese Unterlassungen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt worden“ sei, nicht aus, welche über die ohnedies getroffenen Konstatierungen (US 16) hinausgehenden Urteilsannahmen das Gericht zu treffen gehabt hätte. Das gilt gleichfalls für die von der Beschwerde vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die sich auf US 17 finden.

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten, teils unzulässige Neuerungen enthaltenden Äußerung des Verteidigers zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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