OGH 7Ob648/90 (RS0070576)

OGH7Ob648/906.12.1990

Rechtssatz

Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjektes, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft, aber auch die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, stellen den Kündigungsgrund nicht her. Der Begriff der Weitergabe des Bestandgegenstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist weiterhin vor dem Hintergrund des Gedankens der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung zu interpretieren.

Normen

MRG §30 Abs2 Z4 Fall1 C

7 Ob 648/90OGH06.12.1990

Veröff: RdW 1991,176 = ecolex 1991,620

6 Ob 611/94OGH22.09.1994
4 Ob 131/97mOGH13.05.1997

Auch; nur: Der Begriff der Weitergabe des Bestandgegenstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist weiterhin vor dem Hintergrund des Gedankens der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung zu interpretieren. (T1)

1 Ob 116/12hOGH22.06.2012

nur: Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjektes, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft, aber auch die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, stellen den Kündigungsgrund nicht her. (T2)

4 Ob 152/18hOGH23.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901206_OGH0002_0070OB00648_9000000_001

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