OGH 1Ob350/98x (RS0111560)

OGH1Ob350/98x19.1.1999

Rechtssatz

Soweit der Sonderbedarf aus öffentlichen Mitteln (insbesondere aus Mitteln von Sozialversicherungsträgern) getragen wird oder zu tragen ist, kann seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen nicht aufgetragen werden. Ebenso sind bei der Entscheidung über einen Sonderbedarf sämtliche Leistungen zu berücksichtigen, die aus welchem Grund immer von anderen Personen (zB Dienstgeber) mit der Widmung für diesen Sonderbedarf erbracht wurden.

Normen

ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2

1 Ob 350/98xOGH19.01.1999
3 Ob 144/10pOGH13.10.2010

nur: Soweit der Sonderbedarf aus öffentlichen Mitteln (insbesondere aus Mitteln von Sozialversicherungsträgern) getragen wird oder zu tragen ist, kann seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen nicht aufgetragen werden. (T1)

10 Ob 17/12sOGH05.06.2012

Vgl auch

10 Ob 20/13hOGH28.05.2013

Vgl auch; nur T1

2 Ob 58/14iOGH09.04.2015

Vgl

1 Ob 207/15wOGH24.11.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19990119_OGH0002_0010OB00350_98X0000_002

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