OGH 10ObS147/11g

OGH10ObS147/11g20.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Tomek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2011, GZ 11 Rs 101/11v-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Mai 2011, GZ 63 Cgs 37/10v-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die am 2. 1. 1955 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war als Hilfsarbeiterin in unterschiedlicher Verwendung bei mehreren Arbeitgebern tätig.

Außer Streit steht, dass die Klägerin somit das 50. Lebensjahr vollendet hat (§ 255 Abs 3a Z 1 ASVG), unmittelbar vor dem Stichtag (1. Jänner 2011) mindestens 12 Monate arbeitslos gemeldet war (§ 255 Abs 3a Z 2 ASVG) und zum Stichtag mindestens 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat (§ 255 Abs 3a Z 3 ASVG).

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 Abs 3a Z 4 ASVG erfüllt, insbesondere, ob sie nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben kann.

Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:

„Aufgrund ihres näher festgestellten Leidenszustands kann die Klägerin bei durchschnittlichem Zeitdruck nur mehr Tätigkeiten mit einem Tragen von Lasten bis 5 kg und Heben bis 10 kg verrichten. Die Arbeiten können im Sitzen, Gehen und Stehen ausgeführt werden. Nach einer Stunde Arbeiten im Gehen oder Stehen sollte die Möglichkeit bestehen, sich für zwei bis drei Minuten hinsetzen zu können. Umgekehrt sollte auch nach einer Stunde Arbeiten im Sitzen die Möglichkeit gegeben sein, für zwei bis drei Minuten aufzustehen und/oder zu gehen. Die gewechselte Körperhaltung kann dazu verwendet werden, um Arbeitsmaterial zu beschaffen. Der Klägerin sind 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche bei einem 6-Stunden-Arbeitstag und einer 5-Tage-Arbeitswoche zumutbar. Ausgeschlossen sind folgende Tätigkeiten:

- die eine besondere Feingeschicklichkeit der rechten Hand erfordern,

- die ausschließlich in gebückter, in vorwiegend hockender oder kniender mit konstant vorgebeugter Körperhaltung zu verrichten sind,

- Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und in schwindelexponierten Lagen,

- Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit stellen sowie

- Arbeiten mit hohem Regulationsaufwand, und

- Arbeiten, bei denen eine vermehrte Eigeninitiative, Eigenverantwortung und Entscheidungsfähigkeit erforderlich ist,

- Arbeiten mit Kundenkontakt

- Arbeiten unter extremer Zugluft sowie unter Nässe- und Kälteexposition.

Leidensbedingte Krankenstände von drei Wochen pro Jahr sind zu erwarten. Eine Verbesserung des Leistungskalküls ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Die Klägerin kann noch leichte Hilfstätigkeiten, so etwa leichte Reinigungsarbeiten, leichte Montagetätigkeiten, leichte Verpackungsarbeiten (Verpackung von Gegenständen mit geringem Gewicht), verrichten. Ein kurzer Haltungswechsel ist bei derartigen Tätigkeiten im Regelfall möglich. Es gibt einen ausreichend großen Arbeitsmarkt von Arbeitsstellen, deren Anforderungsprofil das Leistungskalkül der Klägerin nicht übersteigt. Auch als Hilfsarbeiterin in der Kunststoff- oder Metallindustrie ist die Klägerin noch verwendbar. Sie ist in der Lage, leichte Tischarbeiten, zB Polieren von Bauteilen, Handentgraten und einfache Montagearbeiten zu verrichten. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die die Klägerin bisher verrichtet hat, bzw um Teiltätigkeiten ihrer bisherigen Tätigkeit. Ein Arbeitsmarkt für Teilzeitarbeitskräfte ist in ausreichender Anzahl vorhanden.

Die Klägerin ist auch bei Ausschöpfung aller Serviceleistungen des Arbeitsmarktservices sowie bei adäquater eigener Motivation und Initiative nicht in der Lage, binnen Jahresfrist eine Beschäftigung zu erhalten. Die konkrete Wahrscheinlichkeit der Vermittelbarkeit ist gegen Null gehend zu beurteilen.“

Mit Bescheid vom 14. 1. 2010 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1. 1. 2011 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Voraussetzungen der „Härtefallregelung“ des § 255 Abs 3a ASVG erfüllt seien. Da die Klägerin nur noch leichte Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck verbunden mit einem zwei- bis dreiminütigen Haltungswechsel nach einer Stunde Arbeitszeit verrichten könne, sei die Voraussetzung einer Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a ASVG gegeben.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung teilweise Folge. Es sprach aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2011 dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2012 zu Recht bestehe und trug der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von 300 EUR monatlich auf. Das auf Gewährung einer unbefristeten Invaliditätspension gerichtete Mehrbegehren wies es unbekämpft ab. Rechtlich ging es davon aus, im Berufungsverfahren sei im Wesentlichen die Frage strittig, ob die Klägerin nur noch in der Lage sei, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil auszuüben. Dies seien leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. § 255 Abs 3b ASVG sei dahin auszulegen, dass Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil (nur) körperlich leichte Tätigkeiten seien, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (alternativ) mehrmals täglich einen Haltungswechsel erfordern. Es seien zwei Gruppen von „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ zu unterscheiden und zwar einerseits Tätigkeiten, die vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und während der Ausübung der Tätigkeit mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen; sowie andererseits Tätigkeiten, die vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. Nicht nur jemand, der mehrmals täglich einen Haltungswechsel benötige, sondern auch jemand, der nur noch Tätigkeiten ausüben könne, die vorwiegendes Sitzen erfordern, habe also Anspruch auf die Härtefallregelung. Dass nach dem festgestellten Sachverhalt bei der Klägerin ein Haltungswechsel erfolgen „soll“, bedeute nicht, dass sich ein Haltungswechsel lediglich günstig auf das Beschwerdebild auswirke, sondern sei so zu verstehen, dass der Haltungwechsel medizinisch notwendig sei. Der erforderliche Haltungswechsel von zwei bis drei Minuten alle 60 Minuten reiche somit aus, um die Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 3a iVm Abs 3b ASVG zu erfüllen. Da die Invaliditätspension längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag zuzuerkennen sei und lediglich feststehe, dass eine Verbesserung des Leistungskalküls vermutlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sei der Klägerin die Pension nur befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren zu gewähren.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Auslegung des Begriffs „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ iSd § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben, in eventu die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.

Die beklagte Partei machte im Wesentlichen geltend, bei dem gegebenen Leistungskalkül von leichten Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen und einer darauf abgestellten Verweisungstätigkeit sei nicht von solchen Tätigkeiten „mit geringstem Anforderungsprofil“ auszugehen, die der Gesetzgeber dieser Bestimmung zugrunde legen habe wollen. Dies komme schon dadurch zum Ausdruck, dass die Klägerin noch im Stande sei, leichte Hilfstätigkeiten, so etwa leichte Reinigungsarbeiten, leichte Montagetätigkeiten und Verpackungsarbeiten zu verrichten. Da diese Tätigkeiten keine solche mit „geringstem Anforderungsprofil“ im Sinne der Gesetzesmaterialien seien, hätten die Kriterien der einzunehmenden Körperhaltung und deren Wechsels sowie des Zeitdrucks als nicht mehr maßgeblich in den Hintergrund zu treten. Hinsichtlich des Wechsels der Körperhaltung werde ausdrücklich bestritten, dass dessen erforderliche Häufigkeit jenes Ausmaß erreicht, welches der Bestimmung des § 255 Abs 3b ASVG zugrunde liege. Unter einem „Haltungswechsel“ im Sinne der ersten Fallvariante dieser Bestimmung sei das Aufstehen von zwei bis vier Mal pro Stunde zu verstehen.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

1. Nach § 255 Abs 3 ASVG gilt eine Versicherte die - wie die Klägerin - nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen iSd Abs 1 und 2 tätig war, als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr im Stande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.

1.1 Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - sofern, wie bei der Klägerin, die Voraussetzungen des Abs 4 nicht erfüllt sind - eine Invaliditätspension daher erst dann, wenn sie nicht mehr im Stande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (Sonntag in Sonntag, ASVG² § 255 Rz 126 mwN).

2. Nach § 255 Abs 3a ASVG in der Fassung des BudgetbegleitG 2011 (BGBl I 2010/111) gilt eine versicherte Person auch dann als invalid, wenn sie

1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,

2. mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war,

3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

2.1 Unter den Tätigkeiten nach § 255 Abs 3a Z 4 ASVG sind nach der Legaldefinition des § 255 Abs 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen, zu verstehen.

2.2 Die Bestimmung des § 255 Abs 3a iVm Abs 3b ASVG trat gemäß der Schlussbestimmung des § 658 Abs 1 ASVG mit 1. 1. 2011 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. 12. 2015 wieder außer Kraft treten (§ 658 Abs 2 ASVG).

2.3 Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1981 BlgNR 24. GP 205) soll mit dieser neuen Härtefallregelung für stark leistungseingeschränkte ungelernte ArbeitnehmerInnen und für bestimmte selbständig Erwerbstätige (nämlich Bäuerinnen und Bauern), die das 50. Lebensjahr erreicht bzw überschritten, aber das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die die Voraussetzungen für den besonderen Berufsschutz etwa nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllen, ein spezieller Verweisungsschutz die derzeit judizierte weite Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt zu einer Verweisbarkeit in einem engen Segment einschränken und so diesen Menschen einen Zugang zu einer Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension bzw zu einer entsprechenden Rehabilitation öffnen. Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es also, jene Berufsverweisungen, die bisher zu Härtefällen geführt haben, zu vermeiden. Unter Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil sind leichte Tätigkeiten vorwiegend in sitzender Haltung und bei durchschnittlichem Zeitdruck zu verstehen, wobei ein Haltungswechsel möglich sein muss. Die neue Härtefallregelung wird in der Praxis für Bäuerinnen und Bauern sowie ungelernte ArbeiterInnen, die ein sehr stark medizinisch eingeschränktes Leistungskalkül haben (dh nur mehr leichte Tätigkeiten im Sitzen oder in einem nicht kontinuierlichen Arbeitsablauf ausüben können), relevant werden und soll auf eine sehr kleine Zahl von Härtefällen beschränkt bleiben.

3. Strittig ist die Auslegung der zitierten Bestimmung des § 255 Abs 3a iVm Abs 3b ASVG, insbesondere des Begriffs „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil".

3.1. Die Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des Wortsinns der Norm zu beginnen. Eine darüber hinausgehende Auslegung ist erforderlich, wenn die Formulierung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist, wobei der äußerste Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung bildet. Bleiben im Rahmen des möglichen Wortsinns Unklarheiten über die konkrete Bedeutung eines Wortes oder Rechtssatzes bestehen, muss der Rechtsanwender versuchen, aus dem Bedeutungszusammenhang ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen (systematisch-logische Auslegung). Diese Auslegung zieht zum besseren Verständnis einer Norm andere damit im Kontext stehende Normen heran, um Wertungswidersprüche innerhalb eines Gesetzes bzw der Rechtsordnung zu vermeiden. Bleibt die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft und unklar, soll auf die Entstehungsgeschichte eines Gesetzes und die Absicht des Gesetzgebers zurückgegriffen werden. Anhaltspunkte für den Willen des Gesetzgebers finden sich etwa in Regierungsvorlagen oder Ausschussberichten. Erläuternde Bemerkungen können das Verständnis einer unklaren Gesetzesstelle fördern, weshalb sie zur Auslegung heranzuziehen sind, sofern sie nicht eindeutig im Widerspruch zum Gesetz stehen. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann aber auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen. Wenn die Auslegung einer Norm mit Hilfe des Wortlauts, des Bedeutungszusammenhangs und nach der Absicht des Gesetzgebers zu widersprechenden Ergebnissen führt, kommt letztlich der teleologischen Auslegung, die den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen sucht, das entscheidende Gewicht zu (vgl Posch in Schwimann, ABGB³ § 6 Rz 5 ff mwN).

3.2 Im Recht der Pensionsversicherung gilt der Grundsatz der „abstrakten Verweisung“, wonach es für die Frage der Invalidität, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird (stRsp seit 10 ObS 50/87, SSV-NF 1/23). Ungelernte Arbeiter müssen sich gemäß § 255 Abs 3 ASVG auf alle Tätigkeiten des (allgemeinen) Arbeitsmarkts verweisen lassen, die sie aufgrund ihres Leistungskalküls noch ausüben können. Ungelernten Arbeitern gebührt somit erst dann eine Pension, wenn sie sämtliche der am allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeiten nicht (mehr) ausüben können. Dazu gehören auch leichte Tätigkeiten wie beispielsweise Botengänger, Museumswärter oder Parkgaragenkassier. Insbesondere bei schwereren gesundheitlichen Beeinträchtigungen sinken naturgemäß die Chancen, eine Beschäftigung zu erlangen oder weiterbeschäftigt zu werden. So ist mehr als die Hälfte der Invaliditätspensionswerber am Pensionsstichtag bereits längere Zeit arbeitslos oder im Krankenstand. Bei schweren Erkrankungen ist der Anteil noch höher.

3.3 Die neue Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG sieht nunmehr vor, dass auch Versicherte, die noch in der Lage sind, am allgemeinen Arbeitsmarkt Verweisungstätigkeiten, von diesen jedoch nur mehr die besonders leichten (Tätigkeiten mit dem „geringsten Anforderungsprofil“) zu verrichten, künftig als invalid (erwerbsunfähig) gelten (Ivansits/Weissensteiner, Die Härtefallregelung - Zugangserleichterungen in die Invaliditätspension für Versicherte ab 50, DRdA 2011, 175 ff).

3.4 Die Definition der „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ erfolgt im § 255 Abs 3b ASVG. Danach handelt es sich dabei um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. Diese Tätigkeiten werden somit nach ihrem Schweregrad, dem mit ihnen verbundenen Zeitdruck und der Körperhaltung umschrieben. Es handelt sich dabei nach den bereits zitierten Ausführungen in der RV (981 BlgNR 24. GP 206) um leichte Tätigkeiten vorwiegend in sitzender Haltung und bei durchschnittlichem Zeitdruck, wobei ein Haltungswechsel möglich sein muss. Ziel der Härtefallregelung ist die Gewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit an Personen, die - wie bereits oben ausgeführt - ein sehr stark eingeschränktes medizinisches Leistungskalkül haben. Die Definition in Abs 3b beschreibt allerdings nicht das medizinische (Rest-)Leistungskalkül von Versicherten, sondern jene Tätigkeiten unter allen in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen. Anders ausgedrückt: Um den Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung zu genügen, darf der Pensionswerber nur mehr in der Lage sein, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben (Ivansits/Weissensteiner aaO DRdA 2011, 177).

3.5 Eine (Verweisungs-)Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil kann daher nach § 255 Abs 3b ASVG nur dann vorliegen, wenn sie leicht ist, bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden kann und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglicht. Die Formulierung „und/oder“ deutet auf das Vorliegen kumulativer, aber auch alternativer Anspruchsvoraussetzungen hin. Eine (Verweisungs-)Tätigkeit mit dem geringsten Anforderungsprofil ist demnach eine leichte körperliche Tätigkeit, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt wird und (kumulativ) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglicht (erste Fallgruppe). Das Wort „oder“ für die zweite Fallgruppe ist nicht als Alternative zu leichten Tätigkeiten oder zu Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck, sondern als Alternative zu vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübten Tätigkeiten zu verstehen. Es könnte daher die Härtefallregelung dahin verstanden werden, dass die zweite Fallgruppe der Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil eine leichte körperliche Tätigkeit, die bei durchschnittlichem Zeitdruck ausgeübt wird und mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglicht, umfasst. Bei einer solchen Auslegung würde es sich aber bei den beiden Fallgruppen im Ergebnis um keinen alternativen Kreis von Anspruchsberechtigten handeln, da der Kreis der Anspruchsberechtigten nach der ersten Fallgruppe jedenfalls auch von der zweiten Fallgruppe umfasst wäre. Im Übrigen würde bei einer solchen Auslegung auch eine grundsätzlich im Gehen ausgeübte Tätigkeit, die von einer - mitunter auch nur mehrmals täglich einzunehmenden - stehenden Tätigkeit abgelöst wird, als Tätigkeit mit dem geringsten Anforderungsprofil anzusehen und damit bereits der Härtefallregelung zu unterstellen sein. Eine solche Tätigkeit stellt jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats keine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil dar und es findet die gegenteilige Ansicht auch in den zitierten Gesetzesmaterialien keine Deckung.

3.6 Ivansits/Weissensteiner aaO DRdA 2011, 177 f vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass folgende zwei Gruppen von „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ zu unterscheiden seien:

- leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (zB die Tätigkeit eines Parkgaragenkassiers).

- leichte (körperliche) Tätigkeiten, die vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden, oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals einen Haltungswechsel ermöglichen (zB die Tätigkeit einer Näherin).

Die Alternative bei dieser Auslegungsvariante besteht somit darin, ob der mehrmalige tägliche Haltungswechsel während der Ausübung der Tätigkeit möglich ist oder nicht. Für diese Auslegung findet sich im Gesetzeswortlaut des § 255 Abs 3b ASVG durch die Bezugnahme auf die „ausgeübte Tätigkeit“ eine gewisse Stütze. Für diese Auslegung spricht aber auch der weitere Umstand, dass in den Gesetzesmaterialien in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf einen „nicht-kontinuierlichen Arbeitsablauf“ Bezug genommen wird. Der erkennende Senat folgt daher auch in der Frage der Auslegung des Begriffs „Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil“ der Ansicht von Ivansits/Weissensteiner aaO, wonach es sich dabei einerseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (erste Fallgruppe) und andererseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen, handelt. Mit dieser Auslegung wird nach Ansicht des erkennenden Senats im Hinblick auf die vorliegende unklare Gesetzeslage der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers, die Härtefallregelung nur für eine sehr kleine Zahl sehr stark leistungseingeschränkter Versicherter schaffen zu wollen, sowie dem Zweck der Regelung (als „Härtefallregelung“) am ehesten Rechnung getragen (in diesem Sinn auch 10 ObS 105/11f und 10 ObS 113/11g).

Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil sei überhaupt nur dann vorgelegen, wenn (zumindest) ein Haltungswechsel zwei bis viermal stündlich erforderlich ist, findet in § 255 Abs 3b ASVG keine Grundlage, weil dort lediglich das Kriterium eines mehrmals täglichen Haltungswechsels genannt ist. Unter dem Begriff „Haltungswechsel“ im gegebenen Zusammenhang ist ein kurzes Aufstehen von zwei bis vier Mal pro Stunde zu verstehen (Ivansits/Weissensteiner aaO 177).

4. Wie bereits oben ausgeführt, beschreibt die Legaldefinition der Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil in § 255 Abs 3b ASVG nicht das für eine Anwendung der Härtefallregelung noch zulässige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene Tätigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als mögliche und zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der Härtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschränkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern - wie der Gesetzeswortlaut („Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil“) und insbesondere die zitierten Gesetzesmaterialien zeigen - die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschränkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschränkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.

5. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Sache noch nicht spruchreif ist.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die der Klägerin noch möglichen Verweisungstätigkeiten entsprächen den Voraussetzungen des § 255 Abs 3b ASVG, stimmt mit dem dargelegten Verständnis dieser Bestimmung nicht überein. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, ob die Klägerin nur mehr in der Lage ist, die in § 255 Abs 3a ASVG umschriebenen Tätigkeiten (wie sie im Sinne der Ausführungen zu den Punkten 3.5 und 3.6 zu verstehen sind) und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben. Sollten etwa leichte Tätigkeiten im Gehen oder Stehen vorhanden sein (allenfalls die bereits genannten leichten Reinigungstätigkeiten, wobei aber bisher nicht festgestellt wurde, ob es sich dabei um Reinigungsarbeiten handelt, die vorwiegend in sitzender oder in gehender und stehender Haltung ausgeübt werden), die der Klägerin trotz ihrer weiteren Einschränkungen möglich sind, wären die Voraussetzungen des § 255 Abs 3b ASVG nicht erfüllt. Erst wenn feststehen sollte, dass die Klägerin nur mehr imstande ist, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen und darüber hinaus keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben, wäre das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung zu bejahen, wenn weiters zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es aber ergänzender Feststellungen zum Anforderungsprofil der der Klägerin noch möglichen Verweisungstätigkeiten.

Im fortgesetzten Verfahren wird im Hinblick auf das Vorbringen der Revisionswerberin auch noch abzuklären sein, ob die Feststellung, ein Haltungswechsel „solle“ möglich sein, die medizinische Notwendigkeit des Haltungswechsels beschreibt oder lediglich zum Ausdruck bringt, dass sich ein Haltungswechsel günstig auf das Beschwerdebild auswirkt.

Aus diesen Gründen erweist sich die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen als unumgänglich.

Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Verfahrenskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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