Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Landesgericht Wels gab dem vom Antragsteller gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts ***** erhobenen Ablehnungsantrag nicht Folge.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Unter Hinweis auf eine Vielzahl vom Antragsteller in der Vergangenheit erstattete unberechtigte Ablehnungsanträge qualifizierte das Rekursgericht die im Rekurs des Antragstellers erklärte Ablehnung auch des Vorsitzenden des Ablehnungssenats des Landesgerichts Wels als unbeachtlich. Eine Entscheidung des Ablehnungssenats nach § 23 JN über diesen im Rekurs gestellten Ablehnungsantrag könne daher unterbleiben.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RIS-Justiz RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit dem die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebensowenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751) wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS-Justiz RS0122963 [T1]).
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragstellers ist somit wegen seiner absoluten Unzulässigkeit zurückzuweisen.
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