OGH 5Ob216/11t

OGH5Ob216/11t9.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1.) F***** und 2.) M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. August 2011, AZ 53 R 149/11k, mit dem über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 21. Februar 2011, TZ 13700/10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das Begehren der Antragsteller auf Einverleibung einer Dienstbarkeit ab.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Antragsteller mit dem Begehren, den Revisionsrekurs für zulässig zu erklären, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihrem Antrag stattzugeben. Diesen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung berufen:

Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG - hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind.

Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG, der nach § 126 Abs 1 GBG auch im Grundbuchsverfahren Anwendung findet, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auch auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437). Eine solche Abweichung wird von den Rechtsmittelwerbern gar nicht behauptet.

Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG (nur) einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 63 Rz 5; 1 Ob 15/07y; 5 Ob 135/10d; RIS-Justiz RS0109623). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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