Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 29. 3. 2006 wurde dem Antrag des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung stattgegeben. Das Landesgericht für ZRS Wien gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen mit Beschluss vom 4. 7. 2006 Folge und wies den Herabsetzungsantrag ab. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000,-
und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Ein Unterhaltsanspruch ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110).
Im vorliegenden Fall wird die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags je Kind von EUR 172,- auf EUR 93,- begehrt. Der relevante Streitwert liegt somit weit unter dem Betrag von EUR 20.000,-. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist demnach der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig. Dem Vater steht also nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung.
Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 63 Rz 5).
Die Akten sind somit dem Erstgericht zurückzustellen. Auf den Antrag gemäß § 63 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs (ON 38), wird hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)