OGH 4Ob138/11i

OGH4Ob138/11i19.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** In***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2011, GZ 15 R 82/11f-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die für die Beurteilung der Irreführungseignung maßgebende Auslegung einer Werbeaussage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die angesprochenen (Fach-)Kreise unter „echten“ One-Shot-Impfstoffen für Ferkel nur solche verstünden, bei denen die Fachinformation ausschließlich eine einmalige Behandlung vorsehe, ist jedenfalls vertretbar. Damit unterscheidet sich das Arzneimittel der Beklagten (insbesondere) von jenem der Klägerin, bei dem die Fachinformation unter gewissen Umständen eine zweimalige Anwendung empfiehlt. Dass ein anderer Senat des Rekursgerichts in einem Parallelverfahren mit umgekehrten Parteirollen der (dort beklagten) Klägerin nicht untersagt hat, mit einer „One-Shot“-Zulassung zu werben, steht dem nicht entgegen. Denn eine solche Zulassung liegt nach dem Verständnis der angesprochenen Kreise auch dann vor, wenn die Fachinformation - wie bei der Klägerin - für bestimmte Fälle eine einmalige und für andere eine zweimalige Anwendung empfiehlt.

Richtig ist, dass die Werbung mit einer Spitzenstellung irreführend sein kann, wenn das Unternehmen auf dem relevanten Markt (hier also auf jenem der „echten“ One-Shot-Arzneimittel) der einzige Anbieter ist und daher in Wahrheit über keine Spitzenstellung im Verhältnis zu anderen Unternehmen verfügt (4 Ob 96/94 = MR 1994, 209 [Korn] - Bedeutendste Tageszeitung Oberösterreichs). Auf diesen Umstand hat sich die Klägerin zwar hilfsweise gestützt. Ihr Begehren spiegelt dieses Vorbringen aber nicht wieder, sondern erfasst ausschließlich die fehlende Spitzenstellung gegenüber „vergleichbaren“ Impfstoffen. Ein auf das Fehlen von Mitbewerbern gestütztes Verbot wäre davon nicht gedeckt.

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