OGH 1Ob102/57; 1Ob25/78; 4Ob192/08a; 5Ob62/11w; 6Ob217/10w; 5Ob123/12t; 9Ob16/13p; 6Ob85/16t; 6Ob50/16w; 8Ob45/24m (RS0034387)

OGH1Ob102/57; 1Ob25/78; 4Ob192/08a; 5Ob62/11w; 6Ob217/10w; 5Ob123/12t; 9Ob16/13p; 6Ob85/16t; 6Ob50/16w; 8Ob45/24m22.5.2024

Rechtssatz

Nur die objektiv vertretbare Feststellung des Kausalzusammenhanges durch den Beschädigten setzt die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch in Lauf.

Normen

ABGB §1489 IID

1 Ob 102/57OGH26.04.1957
1 Ob 25/78OGH15.12.1978

Auch; Beisatz: Hinreichende Gewissheit über den Kausalzusammenhang. (T1)

4 Ob 192/08aOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann. (T2)<br/>Beisatz: Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T3)

5 Ob 62/11wOGH27.04.2011

Vgl auch; Bem: Siehe auch RS0034524. (T4)

6 Ob 217/10wOGH13.10.2011

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 123/12tOGH20.11.2012

Auch; Auch Beis wie T1

9 Ob 16/13pOGH29.05.2013

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 85/16tOGH30.05.2016

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 50/16wOGH30.05.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

8 Ob 45/24mOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19570426_OGH0002_0010OB00102_5700000_001

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