OGH 6Nc20/11k

OGH6Nc20/11k12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft (OG) in Bregenz, wegen 24.560,29 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der Klägerin, die Rechtssache an das Landesgericht Krems an der Donau zu delegieren, wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Delegierungsantrags selbst zu tragen.

Text

Begründung

Beim Landesgericht Feldkirch behängt zu AZ 56 Cg 211/11a ein Zivilrechtsverfahren, in welchem die Klägerin von der Beklagten Werklohn für Schlosser- und Stahlbauarbeiten am Bauprojekt Campus Krems begehrt. Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die von der Beklagten korrigierte Schlussrechnung vorbehaltlos akzeptiert, was wiederum von der Klägerin bestritten wird; die vorgenommenen Korrekturen seien auch nicht zu Recht erfolgt.

Dem Werkvertrag liegt die von den Parteien unterfertigte Vereinbarung vom 29. 11. 2007/7. 1. 2008 (Beilage ./A) zugrunde. Darin ist festgehalten, dass „Gerichtsstand das für Bregenz sachlich zuständige Gericht“ ist. Von der Klägerin wurde diese Vereinbarung mit dem Beisatz „nach Maßgabe des Begleitschreibens vom 7. 1. 2008 unterfertigt“; dort (Beilage ./B) „ersuch[t]“ die Klägerin, „als Gerichtsstand auch Wien gelten zu lassen“.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198, RS0046172, RS0046184; Ballon in Fasching, ZPO² § 31 JN Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 31 JN Rz 4).

Da zum einen die Klägerin keinerlei derartige (nachträglich eingetretene) Gründe für ihren Delegierungsantrag dartut und zum anderen die Gerichtsstandsvereinbarung die sachlich zuständigen Gerichte für Bregenz und (allenfalls) in Wien, jedenfalls aber nicht in Krems an der Donau festlegt, war der Delegierungsantrag abzuweisen, ohne dass es einer Erörterung der von § 31 Abs 1 JN geforderten Zweckmäßigkeitsgründe bedarf.

Die Entscheidung über die Kosten des Delegierungsverfahrens gründet sich auf § 40 ZPO.

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